Überblick
Die Finanzverwaltung hat sich zu den Voraussetzungen und Modalitäten geäußert, die zu beachten sind im Zusammenhang mit der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Kommentar
Um eine Rücklage nach § 6b EStG zu bilden, ist neben den allgemeinen Voraussetzungen erforderlich, dass das steuerliche Wahlrecht auch in der Handelsbilanz ausgeübt wird. Dort ist ein entsprechender Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 247 Abs. 3 HGB auszuweisen – Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Da bei der Einkommensermittlung einer Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 1 KStG auch § 6b EStG entsprechend anzuwenden ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Rücklage auf ein Wirtschaftsgut einer Personengesellschaft zu übertragen, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Übertragung ist der Höhe nach nur zulässig, soweit das Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft anteilig zuzurechnen ist.
Die Übertragung hat zur Folge, dass die Rücklage bei der Kapitalgesellschaft sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz erfolgsneutral durch eine Buchung gegen das Kapitalkonto aufzulösen ist. In ihrer Steuerbilanz muss der anteilige Buchwert für das Wirtschaftsgut, auf das die Übertragung erfolgt ist, entsprechend vermindert werden (spiegelbildliche Darstellung). Dies erfolgt unabhängig vom Ausweis der Beteiligung in der Handelbilanz der Kapitalgesellschaft. Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit findet hierzu keine Anwendung.
Im Betriebsvermögen der Personengesellschaft sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) des jeweiligen Wirtschaftsguts zu mindern und erfolgsneutral auf dem Kapitalkonto gegen zu buchen. Da die Rücklage gesellschafterbezogen übertragen wird, verringert sich nur das Kapitalkonto des übertragenden Mitunternehmers. Die Minderung der AK/HK muss auch in der Handelsbilanz der Mitunternehmerschaft nachvollzogen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit für die Ausübung dieses steuerlichen Wahlrechts.
Zur zeitlichen Anwendung hat das BMF festgelegt, dass diese Regelungen für alle Rücklagenübertragungen gelten sollen. Lediglich Rücklagen aus Veräußerungen der Jahr 1999 bis 2001 sind wegen der damals anderen Rechtslage nicht betroffen. In der Vergangenheit wurde die nun festgelegte Minderung der AK/HK in der Handelsbilanz nicht vorgenommen und für den übertragenden Gesellschafter eine negative Ergänzungsbilanz aufgestellt. Diese bisherige Handhabung wird für Übertragungen in bis zum 1.4.2008 aufgestellten Bilanzen sowie den darauf aufbauenden Folgeabschlüssen nicht beanstandet.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 29.2.2008, IV B 2 – S 2139/07/0003