Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese
Leitsatz
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt nicht vor, wenn ein Einzelunternehmen unentgeltlich an den nicht unternehmerisch tätigen Angehörigen übertragen wird und dieser die erworbenen Besitzposten sofort in eine GmbH einbringt. Der bloße weitere Übertragungsakt begründet nicht die Unternehmereigenschaft des Zwischenerwerbers.
Sachverhalt
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger im Jahr 1997 sein Einzelunternehmen im Rahmen einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung auf seinen Sohn übertragen oder ob es sich hierbei um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Eigenverbrauchsumsatz gehandelt hat.
Der Kläger betrieb bis August 1997 auf den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz "A-Straße" in A-Stadt ein Einzelunternehmen im Bereich der … Warenfertigung. Der Grundbesitz wurde gleichzeitig genutzt durch die B GmbH & Co. KG, die aufgrund seiner Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft alleine dem Einfluss des Klägers unterstand. Weiterhin war der Kläger alleiniger Gesellschafter der C GmbH (im Folgenden: C-GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 24.7.1997 übertrug der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der bis dahin wirtschaftlich inaktiven C-GmbH, unentgeltlich auf seinen Sohn D, der selbst nicht unternehmerisch tätig war. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 27.8.1997 veräußerte der Kläger an seinen Sohn sein Einzelunternehmen mit allem beweglichen Inventar und den vorhandenen Waren zum Preis von 500.000,- DM, während er am 15.9.1997 unwiderruflich auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtete. Nicht "mitveräußert" wurde der bis dahin zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörende Grundbesitz "A-Straße". Der Sohn führte den ihm übertragenen Geschäftsbetrieb nicht selbst weiter, sondern brachte das Einzelunternehmen durch notarielle Ausgliederungserklärung am selben Tag des Erwerbs in die C-GmbH gegen die Gewährung von Geschäftsanteilen ein. Die C-GmbH, an welcher der Sohn des Klägers nunmehr als einziger Gesellschafter beteiligt war, führte in der Folgezeit das zuvor vom Kläger als Einzelunternehmen betriebene Geschäft fort. Der ehemals durch das Einzelunternehmen und die B GmbH & Co. KG genutzte Grundbesitz "A-Straße" wurde in der Folgezeit vom Kläger an die GmbH & Co. KG vermietet, die ihrerseits mit Zustimmung des Klägers eine Teilfläche an die C-GmbH weitervermietete. Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung zu der Ansicht, die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen lägen deswegen nicht vor, weil der Sohn des Klägers als Erwerber des Einzelunternehmens weder zum Zeitpunkt des Erwerbs Unternehmer gewesen sei, noch das Unternehmen in eigener Person fortgeführt habe und daher auch mit dem Erwerb keine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen habe. Der Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1997 hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das FA ist nach Auffassung des FG Düsseldorf in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1997 zu Recht von einem steuerbaren und steuerpflichtigen Entnahmeeigenverbrauch (§ 1 Abs.1 Nr.2a UStG) ausgegangen. Ein Eigenverbrauch läge allenfalls dann nicht vor, wenn es sich bei der Übertragung der Gegenstände des Einzelunternehmens um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§1 Abs.1a UStG) gehandelt hätte. Die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung scheitert aber im Streitfall daran, dass der Kläger sein Einzelunternehmen weder einem Unternehmer übertragen, noch dieses selbst in eine Gesellschaft eingebracht hat. Auch hat der Sohn des Klägers das ihm übertragene Einzelunternehmen nicht als Unternehmer fortgeführt. Der Sohn des Klägers hat das Einzelunternehmen nach der Übertragung nicht selbst als Unternehmer fortgeführt, sondern die ihm übertragenen Besitzposten noch am gleichen Tage in die C-GmbH eingebracht. Dieser weitere Übertragungsakt machte den Sohn aber nicht zu einem Unternehmer, da es insoweit an dem Merkmal einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen mangelte. Der Sachverhalt ist im Streitfall nach Auffassung des FG nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt im Vorlagebeschluss V R 84/99 des BFH zum EuGH. Bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ging dem einmaligen Veräußerungsgeschäft an eine spätere Aktiengesellschaft eine längere Vorbereitungsphase (Einrichtung des Geschäftsbetriebes, Versendung von Informationsmaterial, Knüpfung erster Kundenkontakte etc.) voraus. Die Übertragung der am gleichen Tage im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Vermögenswerte auf die C-GmbH ist nicht als wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Rechtsprechung des EUGH einzustufen. Vielmehr habe der Sohn durch die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH gerade dokumentiert, dass er nicht selbst unternehmerisch nach außen im Geschäftsverkehr in Erscheinung treten wolle, sondern die C-GmbH als eigenständiges Rechtssubjekt den Betrieb fortführen sollte.
Hinweis
Das FG Düsseldorf selbst hat dem Kläger im Streitfall aufgezeigt, dass die Übertragung auf ...