Leitsatz
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG ist eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert aus dem Gesamthandsvermögen in ein anderes Gesamthandsvermögen nicht möglich. Nach der Entscheidung ist jedoch eine Übertragung auf eine Ein-Mann-GmbH & Co KG analog zu dieser Vorschrift zum Buchwert vorzunehmen.
Sachverhalt
Der Kläger, Kommanditist einer KG, hatte zunächst sein bisheriges Sonderbetriebsvermögen auf das Gesamthandsvermögen übertragen. Im zweiten Schritt übertrug er seinen Kommanditanteil auf eine neu gegründete GmbH & Co KG, an der er als alleiniger Kommanditist beteiligt war. Diese GmbH & Co KG schied sodann aus der KG aus, wobei ihr als Sachwertabfindung Einzelwirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens übertragen wurden. Das Finanzamt wertete den gesamten Vorgang als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und ermittelte einen Veräußerungsgewinn unter Ansatz der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die einzelnen rechtlichen Vorgänge, die letztlich zu einer Übertragung von Wirtschaftsgütern des bisherigen Gesamthandsvermögens auf die neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co KG geführt hatten, als einheitlichen Vorgang zu werten. Wirtschaftlich sollte die neue GmbH & Co KG nicht Mitunternehmerin der KG werden; auf sie sollten lediglich die dem bisherigen Kommanditisten zustehenden Abfindungsgüter übergehen. Insoweit liege eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch den Kommanditisten vor, die jedoch nicht zu einem Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG führe.
Nach § 6 Abs. 5 EStG ist die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in den dort genannten Fallgestaltungen zum Buchwert vorzunehmen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Diese Vorschrift regelt nicht den Übergang von Einzelwirtschaftsgütern von einem Gesamthandsvermögen auf ein anderes Gesamthandsvermögen, wohl aber den Übergang vom Gesamthandsvermögen auf ein Betriebsvermögen des Mitunternehmers. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der vorliegende Fall dieser letztgenannten Gestaltung vergleichbar. Bei der Ein-Mann-GmbH & Co KG sei letztlich das gesamte Betriebsvermögen dem Kommanditisten zuzurechnen. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG enthalte somit eine planwidrige Regelungslücke, weil die Norm entgegen ihrem Zweck diese Fallgestaltung nicht erfasst. Gründe, die eine steuerliche Ungleichbehandlung der Übertragung auf eine Ein-Mann-GmbH & Co KG gegenüber der Übertragung in ein Einzel-Betriebsvermögen des Mitunternehmers rechtfertigen könnten, sieht das Finanzgericht nicht. Deshalb sei im vorliegenden Fall eine Übertragung zu Buchwerten nicht nur möglich, sondern geboten.
Hinweis
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist unter dem Az. IV R 11/15 die Revision vor dem BFH anhängig. Einsprüche in vergleichbaren Fallgestaltungen ruhen deshalb nach § 363 AO.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, 14 K 2968/09 F