Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
1. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten – neben Anbau und Aufstockung – auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche – wenn auch nur geringfügig – vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.
2. Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung/eines Gebäudes) i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV).
Normenkette
§ 21 Abs. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nrn. 1, 2, § 4 WoFlV
Sachverhalt
Mehr als im Vorspann der Praxis-Hinweise schon erläutert, braucht man nicht, um den Sachverhalt zu verstehen. K hat sich natürlich auf den Standpunkt gestellt, er habe mit der Baumaßnahme lediglich ein undichtes Dach durch ein dichtes ersetzt und deshalb sei der Sanierungsaufwand Erhaltungsaufwand und sofort als Werbungskosten abziehbar. Das FA vertrat die Ansicht, es handele sich um nachträgliche Herstellungskosten. Diese Auffassung teilte auch das FG (FG München vom 10.7.2012, 13 K 3810/09, Haufe-Index 3281599, EFG 2012, 2003), nachdem es in der Verhandlung festgestellt hatte, dass eine Nutzung des "Dachgeschosses" als Speicher/Abstellraum denkbar und möglich sei. Dadurch sei – erreichbar durch einen vorhandenen Mauerdurchbruch als Zugang – die Nutzungsmöglichkeit des Hauses erweitert worden.
Entscheidung
Diese Würdigung billigte auch der BFH aufgrund der Maßstäbe, die in den Praxis-Hinweisen wiedergegeben wurden. Der BFH wies deshalb die Revision des K zurück.
Hinweis
Die Ausgangslage des Streitfalls ist denkbar einfach: K ist Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses mit Flachdach. Das Dach ist undicht. Deshalb ersetzt er es durch ein Satteldach. Das Dachgeschoss darf aus statischen Gründen nicht bewohnt, kann aber (wird aber nicht) als Speicher genutzt werden. Sind die Aufwendungen des K für das Satteldach als Werbungskosten absetzbar oder sind es nicht vielmehr Herstellungskosten?
Wenn es sich um Herstellungskosten handelt, kann K die Aufwendungen nur über die AfA nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend machen. Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 HGB u.a. Aufwendungen für die Erweiterung eines Vermögensgegenstands. Erweitern bedeutet u.a., die nutzbare Fläche des Gebäudes zu vergrößern. K hat dem Einfamilienhaus ein Satteldach hinzugefügt. Die Frage, die sich dem BFH stellte, ist die, ob sich dadurch die nutzbare Fläche des Gebäudes erweitert. Dabei ergibt sich aus der einhelligen Rechtsprechung, dass allein die Nutzungsmöglichkeit entscheidend ist (nutzbar) und es nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt.
"Nutzbare Fläche" ist nicht nur die Wohnfläche; sie umfasst auch Abstell- und Bodenräume (siehe § 2 Abs. 3 der Wohnflächenverordnung). Damit ist der Fall gelöst: Weil K den Raum unter dem Satteldach als Speicher nutzen könnte, hat er mit seiner Dachsanierung die nutzbare Fläche des Einfamilienhauses erweitert. Seine Aufwendungen stellen deshalb nachträgliche Herstellungskosten dar, die nicht sofort, sondern erst mit der Nutzung im Wege der AfA als Werbungskosten absetzbar sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15. 5.2013 – IX R 36/12