Leitsatz

Die Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes sind stets als nachträgliche → Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Eine Erweiterung liegt u. a. vor, wenn die nutzbare Fläche eines Gebäudes vergrößert wird.

Beispiel: Steuerzahler R erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Mietwohngrundstück. Auf dem Flachdach des vorderen Teils des Hauses befindet sich eine Terrasse. Wegen Undichtigkeiten des Flachdachs und der Terrasse errichtet er auf dem rückwärtigen Gebäudeteil ein Walmdach und auf dem vorderen Gebäudeteil gestaltet er die Dachterrasse zu einem geschlossenen Wintergarten um. Der Wintergarten ist mit Isolierglas voll verglast und verfügt über einen Dachlüfter. Die Fenster sind zu öffnen, der ehemalige Terrassenboden wird mit Teppichboden belegt. Die Aufwendungen für das Walmdach sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Hingegen sind die Aufwendungen für die Umgestaltung der Dachterrasse als nachträgliche Herstellungskosten anzusehen, die nur im Wege der AfA abziehbar sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.10.1998, IX R 80/95

Anmerkung

Anmerkung: Diese Entscheidung ist auch für die Steuerzahler interessant, die die Grundförderung nach § 10 e EStG (→ Eigenheimförderung ) oder die → Eigenheimzulage beanspruchen. Es ist zu beachten, dass der Wintergarten einen Witterungsschutz bietet und voll nutzbarer Wohnraum entsteht. Der o. a. Wintergarten gestattet eine ganzjährige Nutzung zu Wohnzwecken, obwohl der Wintergarten über keine zusätzliche Heizung verfügt. Durch die Verwendung von Isolierglas und die Verbindung zu den bisherigen Wohnräumen ist eine ausreichende Raumtemperatur gewährleistet.

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