Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann ab dem 1.1.2014 auch für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus einer Wohnung verwendet werden.[1] Eine derartige wohnungswirtschaftliche Verwendung erfordert, dass

  • das für den Umbau entnommene Kapital – soweit baustrukturell möglich – mindestens zu 50 % für Maßnahmen verwendet werden muss, die den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, entsprechen. Dieser Teil der DIN-Norm stellt die Planungsgrundlage für barrierefreies Bauen von Wohnungen dar;
  • der verbleibende Teil des entnommenen Kapitals der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung zu verwenden ist. Die technischen Mindestanforderungen für diese Barrierereduzierung wurden in der Dezember-Ausgabe 2013 des Bundesbaublatts[2] veröffentlicht. Mit den technischen Mindestanforderungen soll der barrierereduzierende Umbau auch für Altbauten ermöglicht werden, bei denen sich die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 aus baustrukturellen Gründen nicht umsetzen lassen.[3]
 
Wichtig

Sachverständigenbestätigung

Da die Finanzämter nicht über die notwendigen Sach- und Fachkenntnisse verfügen, um überprüfen zu können, ob die durchgeführten Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, muss der Zulageberechtigte die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen bestätigen lassen. Als Sachverständige sind hierfür neben den nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten, z. B. Architekten und Bauingenieure, auch nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Sachverständigen für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst. Des Weiteren müssen sie eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. Die Kosten für die Bestätigung des Sachverständigen gehören zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen.[4]

 
Achtung

Zudem schriftliche Bestätigung des Zulageberechtigten erforderlich

Der Zulageberechtigte hat bei der Antragstellung gegenüber der ZfA schriftlich zu bestätigen, dass weder er selbst noch ein Mitbenutzer der Wohnung für seine Umbaukosten

  • eine Förderung durch Zuschüsse oder
  • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG oder § 35c EStG oder
  • eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder

    außergewöhnliche Belastung[5]

beantragt hat oder beantragen wird. Wird zur Finanzierung des Umbaus ein Darlehen im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Abs. 1a AltZertG aufgenommen, hat der Zulageberechtigte diese Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben.[6]

Zu den jeweiligen Umbaukosten gehören neben den Materialkosten auch die anteiligen Lohnkosten für die entsprechende Maßnahme. Für darüber hinausgehende Umbaukosten, für die keine Entnahme nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG erfolgt und für die kein Darlehen nach § 1 Abs. 1a AltZertG in Anspruch genommen wird, gelten keine Beschränkungen; für sie kann folglich auch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden.[7]

Für diese Art der wohnungswirtschaftlichen Verwendung gelten besondere Mindestbeträge, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt der Durchführung der Umbaumaßnahmen richtet.

  • Der für den barrierefreien Umbau entnommene Betrag muss mindestens 6.000 EUR betragen (Mindestentnahmebetrag), wenn die Umbaumaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommen werden. Im Hinblick auf den Mindestentnahmebetrag ist es ausreichend, wenn die Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraums begonnen werden.
  • Werden die Umbaumaßnahmen nach diesem Zeitraum aufgenommen, muss das entnommene Altersvorsorgevermögen mindestens 20.000 EUR betragen.[8]
 
Wichtig

Entnahme darf Umbaukosten nicht übersteigen

Für den barrierereduzierenden Umbau einer vom Zulageberechtigten selbst genutzten Wohnung darf der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag die vom Zulageberechtigten getragenen Umbaukosten nicht übersteigen. Die Höhe des Miteigentumsanteils an der Wohnung ist hierbei unbeachtlich.[9]

[2] BundesBauBlatt 12/2013, S. 59.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 266.
[4] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 267.
[6] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 269.
[7] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 269,

Borschel in: Lippross/Seibel (Hrsg.), Basiskommentar Steuerrecht, 173. Aufl./Lfg. 04.2023, § 92a EStG, Rz. 17.

[8] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 265.
[9] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 250.

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