FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 30.6.2014, VI 312 - S 2230 - 253
Ein Umbruch von Dauergrünland in Ackerland ist nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH, GVOBl. SH 2008, S. 233) in Schleswig-Holstein nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.
Regelmäßig wird diese Genehmigung an die Auflage geknüpft, neues Dauergrünland anzulegen. Die Neuanlage von Dauergrünland muss nicht zwangsweise auf Flächen des Antragstellers erfolgen. Vielmehr kann die Auflage auch so erfüllt werden, dass sich ein Dritter gegenüber dem Antragsteller vertraglich verpflichtet, Dauergrünland neu anzulegen und zu erhalten.
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der in diesem Zusammenhang geleisteten Vergütungen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Immaterielles Wirtschaftsgut
Nach dem BFH-Urteil vom 30.9.2010 (BStBl 2011 II S. 406 zur sog. „Ackerquote”) kann die bloße Möglichkeit der Übertragung eines „Ackerstatusrechts” mittels Pachtvertrags nicht dazu führen, dass ein selbständiges Wirtschaftsgut nunmehr bei allen Ackerflächen anzunehmen ist. Eine Verselbständigung eines Wirtschaftsguts „Ackerstatusrecht” könnte vielmehr erst dann angenommen werden, wenn es in den Verkehr gebracht worden ist. Bei der erteilten Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland scheitert die Verselbständigung daran, dass es sich hierbei im Gegensatz zu der Ackerprämienberechtigung um ein nicht weiterveräußerbares Recht handelt. Wird eine umgebrochene Fläche weiterveräußert, ist vielmehr von dem Verkauf von Ackerland auszugehen, weil das Recht zum Umbruch untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden ist. Die Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland ist daher nicht als besonderes Wirtschaftsgut neben den Grund und Boden anzusehen, sondern vielmehr als eine dem Grund und Boden anhaftende wertbildende Eigenschaft, die in die Kaufpreisfindung einfließen wird.
2. Duldungsleistung
Bei der Benennung einer Dauergrünland-Austauschfläche duldet der Eigentümer, dass seine Fläche für die Vertragslaufzeit (i. d. R. fünf Jahre) als Dauergrünland erhalten wird. Für die ertragsteuerrechtliche Einordnung der Vergütungen ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner keine darüber hinausgehende Verpflichtungen eingegangen sind.
3. Behandlung beim Zahlungsverpflichteten
Beim Zahlungsverpflichteten ergeben sich aufgrund der Vertragslaufzeit folgende Konsequenzen:
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Es ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Vertragslaufzeit aufzulösen ist.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Es handelt sich um sofort abziehbare Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses.
Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Die Zahlungen sind nach § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG abzusetzen.
4. Behandlung beim Zahlungsempfänger mit Gewinneinkünften
Beim Zahlungsempfänger ergeben sich aufgrund der Vertragslaufzeit folgende Konsequenzen:
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Es ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Vertragslaufzeit aufzulösen ist.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Es handelt sich im Zeitpunkt der Zuflusses um Betriebseinnahmen.
Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Die Zahlungen sind bei Zufluss nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG zu erfassen.
5. Behandlung beim Zahlungsempfänger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Die Einnahmen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als vereinnahmter Pachtzins nach § 21 Abs. 1 EStG zu erfassen.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 13