Leitsatz

Wird ein Steuerbescheid angefochten, ist → Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Dabei kann die Vollziehung des Steuerbescheids grundsätzlich in demselben Umfang ausgesetzt werden, in dem er auch angefochten werden kann ( → Änderungsvorschriften ).

Im entschiedenen Urteilsfall hatte das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Umsatzsteuerbescheide nach § 164 Abs. 2 AO zum Nachteil des Steuerzahlers geändert. Gegen die Änderungsbescheide erhob der Steuerzahler Einspruch und Klage, seinem Aussetzungsantrag entsprach das FG nur hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen der in den Änderungsbescheiden festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer. Demgegenüber ist nach der Auffassung des BFH in einem solchen Fall die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Änderungsbescheids in vollem Umfang möglich. Denn es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, den vorläufigen Rechtsschutz gegen einen nach § 164 Abs. 2 AO ergangenen Änderungsbescheid auf die Differenz zwischen der nunmehr festgesetzten und der bisher festgesetzten Steuer zu beschränken. Eine Beschränkung kommt lediglich in Betracht, wenn in Vorauszahlungsbescheiden eine positive Umsatzsteuer festgesetzt worden ist (§ 69 Abs. 2 FGO).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 11.03.1999, V B 24/99

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