2.1 Bedeutung für die Abgrenzung

Die Abgrenzung ist wichtig

  • für die Art der Verbindlichkeit bei Fremdfinanzierung. Wird Umlaufvermögen finanziert, handelt es sich um laufende Verbindlichkeiten, wird Anlagevermögen finanziert, handelt es sich um eine Dauerschuld;[1]
  • für den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG. Die Finanzierung von Anlagevermögen ist von der Überentnahme-Regelung nicht betroffen.[2] Das gilt auch bei Anschaffung von Umlaufvermögen anlässlich einer Betriebseröffnung.[3] Bei Mitfinanzierung sonstiger betrieblicher Aufwendungen ist ein anteiliger Abzug der Schuldzinsen nur bei entsprechendem Nachweis zulässig;[4]
  • für den Sonderfall der Finanzierung unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG. Umlaufvermögen kann nicht steuerbegünstigt finanziert werden;
  • für die Bewertung der Wirtschaftsgüter. Abgesehen von einer Teilwertabschreibung sowie von Sonderabschreibungen nach dem FördG[5] sind für Umlaufvermögen keine Abschreibungen möglich;
  • für die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG oder § 6c EStG. Voraussetzung dafür ist u. a., dass das Wirtschaftsgut vor seiner Veräußerung noch nicht zu Umlaufvermögen geworden ist;[6]
  • für die Ermittlung des Werts einer Handelsfirma, wenn dieser am Kriterium des Größenvergleichs des Umlaufvermögens gemessen wird;[7]
  • zur Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung nach § 8 Abs. 4 KStG.[8]

Im Gegensatz zum Anlagevermögen werden für Umlaufvermögen regelmäßig keine Steuervergünstigungen oder Vorteile gewährt.

Eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann – ebenso wie eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft – nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben. Auch hier bestimmt sich die Zuordnung nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Wirtschaftsguts im Betrieb.[9]

Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung eines Wirtschaftsguts als Anlage- oder als Umlaufvermögen ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.[10]

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dürfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder – bei Entnahmen – im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.[11] Gleiches gilt für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ihnen ist gemeinsam, dass sie in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind.[12]

2.2 Zweckbestimmung

2.2.1 Zuordnung

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen hängt nicht von der Qualifikation der Einkünfte, sondern ausschließlich von ihrer betrieblichen Zweckbestimmung ab.[1] Den Zweck des jeweiligen Wirtschaftsguts bestimmt der Unternehmer (= subjektiver Wille des Steuerpflichtigen). Das gilt auch im Fall von Personengesellschaften. So ist die Entscheidung über die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen einer Mitunternehmerschaft auf der Ebene der Gesellschaft zu treffen.[2]

Ist die Zweckbestimmung nicht eindeutig, kann die Bilanzierung ein Anhaltspunkt für die Zuordnung sein.[3] Legt ein Arzt Wertpapiere in sein Betriebsvermögen ein und erfasst sie als Umlaufvermögen, spricht dies gegen die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs und für die Annahme einer von der ärztlichen Tätigkeit zu trennenden Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen.[4]

2.2.2 Objektive Merkmale

Hinzu kommen objektive Merkmale. So dient An...

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