Musterhäuser gehören zum Anlagevermögen.[1] Das gilt auch für Musterhäuser eines Fertighausherstellers. Bis zu ihrer Umwidmung zum Verkauf handelt es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.[2] Wird ein zur Veräußerung bestimmtes Wohnobjekt vorübergehend vermietet, bleibt es gleichwohl Umlaufvermögen.[3]
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