Rz. 32

Zu den nach § 325 HGB offenlegungspflichtigen Unterlagen rechnet in allen Fällen die Bilanz. Allerdings bestehen größenabhängige Erleichterungen für bestimmte Kapitalgesellschaften und den über § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften. Während große Gesellschaften dazu verpflichtet sind, eine ungekürzte Bilanz offenzulegen, genügt es nach § 326 HGB bei kleinen Gesellschaften, wenn sie eine Bilanz präsentieren, in der lediglich die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Positionen entsprechend den Anforderungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB enthalten sind. Dies gilt auch dann, wenn sie sich bei der Bilanzerstellung für das umfassende Gliederungsschema nach § 266 Abs. 2, 3 HGB entschieden haben. Mittelgroße Gesellschaften können für Offenlegungszwecke eine Bilanz erstellen, die nur die Anforderungen für kleine Gesellschaften erfüllt, müssen in diesen Fällen jedoch nach § 327 Satz 1 Nr. 1 HGB über bestimmte Bilanzpositionen gesondert berichten. Kleinstkapitalgesellschaften können das Umlaufvermögen in einer Position zusammengefasst in der zu hinterlegenden Bilanz ausweisen.

 

Rz. 33

Unternehmen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG der Publizitätspflicht unterliegen, beispielsweise Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften, die die Größenkriterien des § 1 Abs. 1 PublG überschreiten, haben im Wesentlichen die gleichen Offenlegungspflichten wie große Kapitalgesellschaften zu erfüllen.

 

Rz. 33a

§ 268 Abs. 5 HGB bietet den Unternehmen ein Ausweiswahlrecht, indem die grundsätzlich unter den Verbindlichkeiten auf der Passivseite auszuweisenden erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen (Position C. 3 nach der Bilanzgliederung in § 266 Abs. 3 HGB) auch offen von den Vorräten abgesetzt werden dürfen. Dies verkürzt somit die Bilanzsumme, was bei der Klassifikation zur Größenklassenzuordnung genutzt werden kann und optisch auch die Eigenkapitalquote erhöht. Allerdings ist die Absetzung durch die vorgeschriebene Offenheit stets transparent, d. h. hier greifen keine größenabhängigen Erleichterungen, sodass auch kleine Kapitalgesellschaften diese Absetzung offen in der Bilanzgliederung auszuweisen haben.[1]

 

Rz. 34

Die folgende Übersicht zeigt, in welchem Umfang Unternehmen in Abhängigkeit von Rechtsform und Unternehmensgröße in der offenzulegenden Bilanz Angaben zum Umlaufvermögen machen müssen. Mittelgroße Gesellschaften können die mit (x) gekennzeichneten Positionen entsprechend § 327 Satz 1 Nr. 1 HGB wahlweise in der Bilanz oder im Anhang gesondert angeben.

 
Gliederung des Umlaufvermögens bei Offenlegung der Bilanz Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften nach § 264a HGB Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach PublG
  Kleinst- kleine mittelgroße große  
B. Umlaufvermögen
x x x x x
I. Vorräte
  x x x x
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
      x x
2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
      x x
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
      x x
4. Geleistete Anzahlungen
      x x
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  x x x x
1. Forderungen a. Lieferungen und Leistungen
      x x
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
    (x) x x
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    (x) x x
4. Sonstige Vermögensgegenstände
      x x
III. Wertpapiere
  x x x x
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
    (x) x x
2. Sonstige Wertpapiere
      x x
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
  x x x x

Tab. 1: Angaben zum Umlaufvermögen in Abhängigkeit von Rechtsform und Unternehmensgröße

[1] Vgl. Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 268 Rz. 36.

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