Rz. 43

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem "an deren Stelle tretenden Wert" anzusetzen. Hierunter wird der Einlagewert, der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder anlässlich einer Neubewertung, etwa infolge der Währungsreform 1948 oder der Wiedervereinigung 1990, verstanden.

 

Rz. 44

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dürfen nur dann mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Die Finanzverwaltung akzeptiert eine voraussichtlich dauernde Wertminderung, wenn diese entweder bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder bis zum vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt bestanden hat. Bei der Beurteilung der voraussichtlich dauernden Wertminderung sind allgemeine Marktentwicklungen, z. B. Schwankungen der Kurse börsennotierter Wertpapiere oder von Rohstoffpreisen, zu berücksichtigen.[1] Auch zu erwartende Verluste sind in die Bewertung fertiger und unfertiger Erzeugnisse einzubeziehen.[2] Dagegen rechtfertigen Verlustprodukte des Einzelhandels, d. h. nicht kostendeckend, unter Einkaufspreis angebotene Produkte, keine Teilwertabschreibung.[3] Die von der BFH-Rechtsprechung für eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung zur Vornahme von Teilwertabschreibungen auf Aktien eingeführte Bagatellgrenze von 5 % für das Absinken des Kurswertes,[4] gilt entsprechend für festverzinsliche Wertpapiere.[5]

 

Rz. 44a

Eine Teilwertabschreibung auf im Umlaufvermögen gehaltene Anteile an einem offenen Immobilienfonds, der den Anteilskauf und -verkauf ausgesetzt und die Auflösung beschlossen hat, kann nicht zweifelsfrei auf der Grundlage des Zweitmarktwertes als Börsenpreis ermittelt werden, da eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht nach dem Kurswert bestimmt werden kann, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt.[6]

 

Rz. 44b

Die (Wieder-)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen (z. B. Strom- und Wärmeproduktion) tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.[7]

 

Rz. 45

Wird eine Teilwertabschreibung aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung vorgenommen, so ist in jedem folgenden Wirtschaftsjahr nachzuweisen, dass der Teilwert weiterhin unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Gelingt dieser Nachweis nicht, so ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf den höheren Teilwert, maximal aber bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zuzuschreiben.

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