Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zusammenfassung
Weder Handels- noch Steuerrecht enthalten eine genaue Begriffsbestimmung des Umlaufvermögens. Im Umkehrschluss aus § 247 Abs. 2 HGB sind Umlaufvermögen alle Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die nicht dauernd dem (Geschäfts-)Betrieb dienen. Sie sind dazu bestimmt, in einem veräußert, verarbeitet oder verbraucht zu werden. Insbesondere handelt es sich um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände.
Das Umlaufvermögen ist das Gegenstück zum Anlagevermögen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen für den Bilanzansatz, für die Bewertung und bei Steuervergünstigungen.
Nach § 247 Abs. 1 HGB ist das Umlaufvermögen in der Bilanz gesondert auszuweisen und aufzugliedern. § 255 HGB regelt die handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, § 256 HGB die Bewertungsvereinfachungsverfahren. Das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 B. HGB benennt die einzelnen Bilanzposten. Steuergesetzliche Regelungen, Richtlinien und Hinweise finden sich in § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 4 ff. EStG, § 5 Abs. 1 ff. EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 2a, Abs. 3 ff. EStG, §§ 7 ff. EStG, R 5.3, R 6.1 ff., R 7.1 ff. EStR, H 5.3, H 6.1 ff., H 7.1 ff. EStH, § 8b Abs. 2 KStG.
1 Arten von Umlaufvermögen
Die Zweckbestimmung des jeweiligen Wirtschaftsguts muss anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein:
- Art des Wirtschaftsguts,
- Art und Dauer der Verwendung,
- Art des Unternehmens,
- ggf. Art der Bilanzierung.
Nach dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB gehören zum Umlaufvermögen:
- Vorräte, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren,
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
- Wertpapiere einschl. der Anteile an verbundenen Unternehmen,
- Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten.
Von größter Bedeutung ist das Vorratsvermögen. Hierzu gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie sind regelmäßig körperlich (materiell), können gelegentlich auch immateriell sein, wie z. B. in echter Auftragsproduktion hergestellte Filme oder Nutzungsrechte. Wirtschaftsgüter, die vorrangig für die Durchführung eines bestimmten Auftrags hergestellt worden sind und deren künftige Verwertungsmöglichkeit ungewiss ist, gehören zum Umlaufvermögen.
2 Abgrenzung zum Anlagevermögen
2.1 Bedeutung für die Abgrenzung
Die Abgrenzung ist wichtig
- für die Art der Verbindlichkeit bei Fremdfinanzierung. Wird Umlaufvermögen finanziert, handelt es sich um laufende Verbindlichkeiten, wird Anlagevermögen finanziert, handelt es sich um eine Dauerschuld;
- für den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG. Die Finanzierung von Anlagevermögen ist von der Überentnahme-Regelung nicht betroffen. Das gilt auch bei Anschaffung von Umlaufvermögen anlässlich einer Betriebseröffnung. Bei Mitfinanzierung sonstiger betrieblicher Aufwendungen ist ein anteiliger Abzug der Schuldzinsen nur bei entsprechendem Nachweis zulässig;
- für den Sonderfall der Finanzierung unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG. Umlaufvermögen kann nicht steuerbegünstigt finanziert werden;
- für die Bewertung der Wirtschaftsgüter. Abgesehen von einer Teilwertabschreibung sowie von Sonderabschreibungen nach dem FördG sind für Umlaufvermögen keine Abschreibungen möglich;
- für die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG oder § 6c EStG. Voraussetzung dafür ist u. a., dass das Wirtschaftsgut vor seiner Veräußerung noch nicht zu Umlaufvermögen geworden ist;
- für die Ermittlung des Werts einer Handelsfirma, wenn dieser am Kriterium des Größenvergleichs des Umlaufvermögens gemessen wird;
- zur Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung nach § 8 Abs. 4 KStG.
Im Gegensatz zum Anlagevermögen werden für Umlaufvermögen regelmäßig keine Steuervergünstigungen oder Vorteile gewährt.
Eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann – ebenso wie eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft – nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben. Auch hier bestimmt sich die Zuordnung nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Wirtschaftsguts im Betrieb.