BMF, Schreiben v. 16.7.2001, IV B 7 - S 7106 - 47/01, BStBl I 2001, 489
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von zwischenstaatlichen Leistungen der inländischen und ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts Folgendes:
(1) Soweit inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltliche sonstige Leistungen ausführen, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzuordnen. Sie unterliegen somit den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung solcher zwischenstaatlicher Leistungen gelten die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort § 3a UStG). Zum Vorsteuerabzug sind die Rundfunkanstalten nur berechtigt, soweit sie die Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG für ihren unternehmerischen Bereich beziehen.
(2) Der Leistungsort bei zwischenstaatlichen Leistungen der Rundfunkanstalten bestimmt sich z.B.
- bei der Einräumung oder Übertragung von Sende- und Verwertungsrechten nach § 3a Abs. 4 Nr. 1i.V.m. Abs. 3 UStG;
- bei der Überlassung von technischem Gerät nach § 3a Abs. 4 Nr. 11i.V.m. Abs. 3 UStG;
- bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, z.B. der Überlassung eines Übertragungsnetzwerks, nach § 3a Abs. 4 Nr. 12i.V.m. Abs. 3 UStG;
- bei der Überlassung eines Rundfunk- oder Fernsehübertragungswagens oder eines sonstigen Beförderungsmittels nach § 3a Abs. 1 UStG;
- bei der Überlassung von Räumlichkeiten für Aufnahme- und Sendezwecke nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG.
(3) Aus Vereinfachungsgründen kommt es für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 3 UStG abweichend von Abschnitt 38 Abs. 1 Satz 3 UStR nicht darauf an, dass die Leistungen an den unternehmerischen Bereich der empfangenden Rundfunkanstalt ausgeführt werden. Dies bedeutet:
- Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG, die von ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts an inländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen im Inland der Umsatzbesteuerung.
- Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG, die von inländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts an ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dort der Umsatzbesteuerung, wo die ausländische Rundfunkanstalt ihren Sitz hat.
(4) Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Buchst. a hat die inländische Rundfunkanstalt die Umsatzsteuer im Rahmen des Abzugsverfahrens § 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 bis 58 UStDV) einzubehalten und abzuführen. Soweit die Leistungen für ihren unternehmerischen Bereich bestimmt sind, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 UStDV die Null-Regelung angewandt werden. Werden die Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen, ist die Null-Regelung ausgeschlossen, da die Rundfunkanstalt insoweit nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn an den zwischenstaatlichen Leistungen eine andere ausländische Rundfunkorganisation, z.B. die European Broadcasting Union (EBU), beteiligt ist.
(6) Die vorstehenden Grundsätze sind auf Umsätze anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
UStG § 3a
Fundstellen
BStBl I, 2001, 489