BMF, Schreiben v. 19.12.2000, IV B 7 - S 7410 - 23/00, BStBl I 2001, 343

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich Ihnen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Übertragung von Milchquoten durch Verkaufsstellen im Sinne der Zusatzabgabenverordnung vom 12.1.2000 (BGBl 2000 I S. 27) Folgendes mit:

Ausgehend davon, dass kein Eigenhandel bei der Qualifizierung der Tätigkeit der Verkaufsstellen vorliegt, treten die Verkaufsstellen nicht als Käufer und Verkäufer auf. Ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Anbieter und Nachfrager der Milchquote im Sinne der ZAbgV wird bejaht.

Soweit die Verkaufsstellen öffentlich-rechtlich organisiert sind, ist die Tätigkeit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Werden die kostendeckenden Gebühren allerdings von privatrechtlich organisierten Verkaufsstellen erhoben, so handelt es sich nach mehrheitlicher Auffassung um umsatzsteuerpflichtige Entgelte, da insoweit ein Leistungsaustausch zwischen der privatrechtlich organisierten Verkaufsstelle und dem Gebührenschuldner vorliegt. Der Leistungsaustausch wird teilweise als eine Art Vermittlung angesehen.

Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über das Geschäft der Übertragung der Milchquote kann nicht ausgestellt werden, da die anonymisierte Übertragung der Quote den Anbieter sowie den Nachfrager im Sinne der ZAbgV nicht erkennen lässt. Käufer und Verkäufer kennen sich nicht. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für den Nachfrager ist nicht möglich, so dass ein wirtschaftlicher Nachteil für den regelversteuernden Land- und Forstwirt offensichtlich unvermeidbar ist.

 

Normenkette

UStG § 24

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 343

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge