Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Führen Bauleistungen eines Unternehmers aufgrund eines mit der Stadt abgeschlossenen Erschließungsvertrages zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen Erschließungsflächen, erbringt der Unternehmer eine Werklieferung (von Erschließungsanlagen) gem. § 3 Abs. 4 UStG. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Steuerpflichtigen zur anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückseigentümer stellen Entgelte Dritter gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Werklieferung des Unternehmers an die Stadt dar.
Sachverhalt
Die Klägerin übernahm 2004 gegenüber der Stadt vertraglich die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung eines Baugebietes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast. Die Stadt übernimmt die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserleitung; hierzu gehören jedoch nicht die Grundstücks- bzw. Hauswasseranschlüsse.
In den Notarkaufverträgen ist neben dem Verkäufer der Grundstücke (ein Gesellschafter der Klägerin) und den Erwerbern der Grundstücke auch die Klägerin als Vorhabenträger genannt. Danach haben die Käufer an die Klägerin Erschließungskosten zu zahlen. Auch wurde klargestellt, dass der neben dem Kaufpreis zu zahlende Betrag an den Vorhabenträger für die Erschließung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks darstellt. Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die von der Klägerin auf eigene Rechnung durchgeführte Erschließungsmaßnahme, sämtliche Baugrundstücke ohne Berechnung von Erschließungskosten an die Grundstückserwerber zu veräußern.
Die Klägerin war unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 13.01.2011 (V R 12/08, BStBl II 2012, 61) der Auffassung, dass die von ihr erbrachten Erschließungsleistungen mangels Leistungsentgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Gegenüber den Grundstückserwerbern bestehe zivilrechtlich keine Verpflichtung zur Herstellung von Erschließungsanlagen und damit auch kein Leistungsaustauschverhältnis.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts erbringt die Klägerin ihre Erschließungsleistungen an die Stadt. Diese sind umsatzsteuerpflichtig, da der von den jeweiligen Grundstückserwerbern hierfür gezahlte Betrag Entgelt von dritter Seite darstelle.
Die Klägerin hat sich im Durchführungsvertrag vom 01.04.2004, der die Funktion eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB umfasste, gegenüber der Stadt zur Erschließung des Bebauungsplans verpflichtet. Empfänger dieser Lieferung ist die Stadt gewesen, weil diese den Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten Erschließungsflächen übernimmt. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin zu anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückserwerber stellen daher Entgelte Dritter gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Werklieferung der Klägerin an die Stadt dar.
Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 13.01.2011 V R 12/08 ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht anwendbar, da im dortigen Fall die Grundstückseigentümerin mit der Herstellerin der Erschließungsanlagen identisch war. Im Fall des Finanzgerichts Münster besteht jedoch keine Identität zwischen Grundstücksveräußerer und Herstellerin der Erschließungsanlagen. Aufgrund dieser Besonderheiten war es auch erforderlich die Klägerin als dritte Partei an den jeweiligen Grundstückskaufverträgen zu beteiligen und zur (weiteren) Vertragspartei zu machen.
Selbst wenn man vorliegend kein Entgelt von Dritten annehmen würde, wäre die Klage nach Auffassung des Gerichts unbegründet. Zwar würde in diesem Fall die Werklieferung der Erschließungsanlagen an die Stadt mangels Entgelt (der Stadt oder Dritter) nicht zu einem steuerbaren Umsatz führen. Es lägen dann aber eigenständige sonstige Leistungen der Klägerin an die Grundstückserwerber vor in Gestalt der Mitwirkung der Klägerin am Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. XI R 17/15) bleibt abzuwarten.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 25.06.2015, 5 K 2660/12 U