Zum 1.4.2021 und zum 1.7.2021 sind die in Deutschland im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[1] verabschiedeten unionseinheitlichen Regelungen zum MwSt-Digitalpaket in Deutschland umgesetzt worden.

  • One-Stop-Shop-Regelungen: Die Vorschriften zu den 3 verschiedenen One-Stop-Shops[2] sind formal zum 1.4.2021 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt konnten sich betroffene Unternehmer beim BZSt für die Steuererklärung der meldefähigen Umsätze ab dem 3. Quartal 2021 anmelden. Die ersten meldefähigen Umsätze waren bis Ende Oktober 2021 anzumelden.
  • Fernverkäufe: Für alle seit dem 1.7.2021 ausgeführten Umsätze gelten unter den Voraussetzungen der Neufassung des § 3c UStG die Vorschriften für die Fernverkäufe. Insbesondere sind dabei die neuen Regelungen für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe zu berücksichtigen. Da bei den Lieferungen[3] an Abnehmer, die keinen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland zu besteuern haben, die nationalen Lieferschwellen entfallen waren, verlagert sich der Ort der Lieferung für den liefernden Unternehmer mit Ausnahme der unionseinheitlichen summarischen Umsatzschwelle von 10.000 EUR in den Bestimmungsmitgliedstaat. Eine individuelle Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat kann nur vermieden werden, wenn rechtzeitig die Anmeldung für die One-Stop-Shop-Regelung erfolgt ist.
 
Praxis-Tipp

Zur Umsetzung der diversen Regelungen zum Digitalpaket der Europäischen Union siehe z.B. One-Stop-Shop (OSS).

[1] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096.
[3] Der Lieferer muss den Gegenstand befördern oder versenden bzw. wenigstens an dem Warentransport mitwirken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge