Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes[1] für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz.[2] Ausdrücklich davon ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Aufgrund der sich über den 30.6.2021 hinaus erstreckenden Auswirkungen der Corona-Pandemie ist durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz[3] die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

 
Hinweis

Die Finanzverwaltung[4] hat ihre schon 2020[5] für Pauschalangebote getroffenen Vereinfachungsregelungen bezüglich der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen verlängert. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise - Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385.
[3] 3. Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S.330.

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