Zur Frage der Unternehmereigenschaft sind aus der Rechtsprechung die folgenden Punkte zu beachten:

  • Organschaft: Entgegen der vom BFH und von der Finanzverwaltung[1] vertretenen Auffassung, kann nach einer Entscheidung des EuGH[2] eine Personengesellschaft auch in einen Organkreis eingebunden sein, wenn nicht alle Stimmrechte im Organkreis gehalten werden.
  • Feste Einrichtung: Der EuGH[3] hat entschieden, dass eine "feste Einrichtung" (in Deutschland: Betriebsstätte) nur dann vorliegen kann, wenn sowohl ausreichend Personal als auch Sachmittel dort vorgehalten werden. Eine Immobilie stellt insoweit keine feste Einrichtung dar. Dies ist sowohl für die Bestimmung des Orts von Leistungen als auch für die zutreffende Festlegung des Steuerschuldners von Bedeutung.
[1] Vgl. insbesondere Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE.
[2] EuGH, Urteil v. 15.4.2021, C-868/19 (M-GmbH), BFH/NV 2021 S. 925.
[3] EuGH, Urteil v. 3.6.2021, C-931/19 (Titanium), BFH/NV 2021 S. 1054.

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