Der Bundesfinanzminister hat ein Wachstumschancengesetz vorgelegt, das zu Entlastungen in der Wirtschaft führen soll. Der Bundestag hat das Gesetz am 17.11.2023 in 2. und 3. Lesung verabschiedet, der Bundesrat hat dazu jedoch am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Aufgrund der Verhandlungen über den Bundeshaushalt 2024 hat der Vermittlungsausschuss momentan keine Basis für eine abschließende Behandlung gesehen. Wichtige, fristgebundene Änderungen, die im Wachstumschancengesetz umzusetzen gewesen wären – insbesondere Anpassungen aufgrund des MoPeG – sind kurzfristig in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden, das am 14.12.2023 vom Bundestag und am 15.12.2023 vom Bundesrat verabschiedet werden soll. Änderungen im Umsatzsteuerbereich sind allerdings nicht mit in diese Gesetzesvorlage übernommen worden, sodass die Änderungen und Vereinfachungen im Umsatzsteuerbereich voraussichtlich nicht zum 1.1.2024 (ggf. rückwirkend) in Kraft treten können.
Durch das Wachstumschancengesetz sollten sich auch umsatzsteuerliche Änderungen ergeben. Neben Folgewirkungen aus ertragsteuerrechtlichen Änderungen soll es auch zu unmittelbaren Veränderungen im Umsatzsteuerrecht kommen. Die durchgreifendste Veränderung wird sich voraussichtlich durch die Einführung einer zwingenden Abrechnung durch eine elektronische Rechnung bei steuerpflichtigen B2B-Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ergeben. Dies soll nach dem Gesetzentwurf – mit weiteren Übergangsvorschriften – aber erst ab 2025 gelten. Die Übergangsfristen wurden durch den Finanzausschuss noch verlängert.
1.3.1 Mittelbare Änderungen des Umsatzsteuerrechts
Im Ertragsteuerrecht sollen sich diverse Veränderungen ergeben. Geplant ist die Anhebung von Wertgrenzen für bestimmte ertragsteuerrechtliche Ausnahmen. Diese werden eine mittelbare Auswirkung für die Umsatzsteuer haben.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug
Die Anhebung der Wertgrenze für Geschenke von geringem Wert würde sich mittelbar auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG auswirken, nach dem eine unentgeltliche Wertabgabe aus unternehmerischen Gründen dann nicht erfolgt, wenn ein Geschenk von geringem Wert vorliegt. Bisher wurde umsatzsteuerrechtlich auf die Grenze von 35 EUR aus dem Ertragsteuerrecht Bezug genommen. Weiterhin würde sich die Anhebung der Grenze für die Geschenke von geringem Wert auf die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 1a UStG auswirken. Hier wird aus § 15 Abs. 1a UStG für den Vorsteuerabzug unmittelbar auf § 4 Abs. 5 EStG Bezug genommen.
Voraussichtlich Übernahme der Grenze in die Umsatzsteuer
Es ist davon auszugehen, dass dies entsprechend auch für die Umsatzsteuer so (analog) gelten wird, wenn die Regelung so in Kraft treten sollte. Bei einer Betriebsveranstaltung ist zu unterscheiden, ob diese im überwiegenden Interesse des Unternehmens oder des Personals durchgeführt wird. Soweit eine Betriebsveranstaltung im überwiegenden Interesse des Unternehmens durchgeführt wird, ist der Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen unter den weiteren Voraussetzungen möglich. Wird eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, die im überwiegenden Interesse des Personals durchgeführt wird, würde dies zu dem Grunde nach besteuerten Ausgangsleistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG führen. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen.
Die Abgrenzung zwischen unternehmerischer oder durch den privaten Bedarf des Personals verursachter Veranlassung erfolgt einheitlich anhand der bisherigen 110 EUR-Grenze. Während die Grenze im Ertragsteuerrecht einen Freibetrag darstellt, handelt es sich im Umsatzsteuerrecht allerdings um eine Freigrenze.
1.3.2 Änderungen des Umsatzsteuerrechts am Tag nach Verkündung
Inkrafttreten nach Verkündung
Die folgenden Änderungen sollen am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – dies wird voraussichtlich erst im Jahr 2024 geschehen.
Eine Änderung soll beim ermäßigten Steuersatz für begünstigte Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG erfolgen und ein neuer Satz 4 soll angefügt werden.
In § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG wird klargestellt, dass die Regelung nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 - 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO fin...