Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen –eine Jahressteuererklärung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie ist die reguläre Abgabefrist für die Jahressteuererklärung 2023 aber auf den 31.8.2024 verschoben worden. Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist grundsätzlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres, ebenfalls wegen der Corona-Pandemie ist die Abgabefrist aber bis zum 31.5.2025 verlängert worden.
Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeit des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des BFH muss innerhalb dieser Zuordnungsfrist die Zuordnungsentscheidung durch objektive Nachweise dokumentiert werden (z. B. ableitbar aus Bauantragsunterlagen bei Bau eines Hauses, Abschluss eines Stromlieferungsvertrags bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage).
Zuordnung zum Unternehmen
Eine Zuordnungsentscheidung ist aber nur dann zu treffen, wenn ein Zuordnungswahlrecht vorliegt. Gegenstände, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, stellen Unternehmensvermögen dar (sog. Zuordnungsgebot); Gegenstände die gar nicht oder zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden, können dem Unternehmen nicht zugeordnet werden (sog. Zuordnungsverbot).
Für den Veranlagungszeitraum 2023 hatte die Finanzverwaltung im Dezember 2022 die Erklärungsvordrucke für die Jahressteuererklärung 2023 vorgestellt. Inhaltlich angepasst ist die Jahressteuererklärung 2023 an den seit dem 1.1.2023 abgesenkten Durchschnittssteuersatz nach § 24 UStG für Land- und Forstwirte sowie an den neuen Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation der nach § 12 Abs. 3 UStG begünstigten Photovoltaikanlagen.
Nullsteuersatz in mehreren Bereichen erfasst
Angaben zum neuen Nullsteuersatz sind in der Jahressteuererklärung sowohl bei den steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei den unentgeltlichen Wertabgaben, den innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften als auch bei den steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben zu machen.
Die Jahressteuererklärung ist darüber hinaus an den zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Wegfall der allgemeinen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23 UStG angepasst worden.