BMF, Schreiben v. 6.1.1999, IV D 2 - S 7177 - 2/98 II

Es wurde angeregt, das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG auch für Varietés zuzulassen, da die Grenze zwischen Varieté und Theater fließend sei. Es wird um eine bundeseinheitliche Lösung gebeten.

NachAbschnitt 106 Abs. 1 Satz 1 UStR liegt ein Theater vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, daß die Durchführung eines Spielplanes aus eigenen Kräften möglich ist. Dazu gehören gem.Abschnitt 106 Abs. 2 Satz 1 UStR z.B. auch Freilichtbühnen und Zimmertheater. Dagegen fallen nachAbschnitt 106 Abs. 2 Satz 2 UStR Veranstaltungen der Kleinkunst wie z.B. Varietéaufführungen nicht unter die Steuerbefreiung.

Nach Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:

Varietés sind grundsätzlich nicht mit Theatern vergleichbar. Dem Prinzip nach grenzt sich das Varieté vom Theater dadurch ab, daß es vornehmlich selektive Kunstfertigkeiten (Artistik usw.) und mehr illustrierende als gestaltende Darstellungen (Ballett) als Einzelleistungen innerhalb eines Nummernprogramms präsentiert. Die Wirkung ist dann eine zerstreuende, verblüffende, auf eher einfache Weise unterhaltende.

Das Theater hingegen bietet im wesentlichen ein ganzheitliches Kunstwerk, das sich, vorgegeben im Drama, in der Menschengestaltung der Schauspieler erfüllt. Die Wirkung ist daher komplex, sie bewegt die Gefühle und Gedanken der Zuschauer.

Jedoch wird zugestimmt, daß die Grenzen zwischen Theater und Varieté mitunter fließend sein können. Dies trifft z.B. zu, wenn Varietés ihre Programmnummern in einer dargestellten Geschichte einbinden, unter einem ideellen Aspekt strukturieren, mit einem weiterreichenden ästhetischen Anspruch zeigen oder bei geschlossenen Bühnenhäusern, in denen in Durchführung eines Spielplanes eine feste Rahmenhandlung mit szenischem Ablauf und eigenem Ensemble dargeboten wird.

Der reine Begriff Varieté ist an kein bestimmtes Niveau gebunden. Varieté können sich deshalb auch solche Unternehmen nennen, die mit kulturellen Aufgaben wenig zu tun haben.

Aus diesem Grund kann eine bundesweite Regelung nicht zu einem akzeptablen Ergebnis führen.

Bei Mischformen muß daher im Rahmen von Einzelfallprüfungen entschieden werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20 a

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