BMF, Schreiben v. 21.8.1995, IV C 4 - S 7350 - 38/95, BStBl I 1995S. 418

Im Ausland ansässige Unternehmer haben die Umsätze, für die das Abzugsverfahren durchgeführt wurde § 51 Abs. 1 UStDV), aus Vereinfachungsgründen nicht bereits in den Voranmeldungen, sondern erst in der Steuererklärung für das Kalenderjahr anzugeben Abschnitt 238 Abs. 9 Satz 3 UStR). Die Anrechnung der vom Leistungsempfänger einbehaltenen und abgeführten Umsatzsteuer ist daher ebenfalls erst in der Steuererklärung für das Kalenderjahr vorzunehmen.

Unter Bezugahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die für im Ausland ansässige Unternehmer getroffene Regelung aus Vereinfachungsgründen auch für im Inland ansässige Unternehmer. Diese Unternehmer haben somit ebenfalls die Umsätze, für die das Abzugsverfahren durchgeführt wurde § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStDV), erst in der Steuererklärung für das Kalenderjahr anzugeben und in dieser Erklärung auch die Anrechnung der vom Leistungsempfänger einbehaltenen und abgeführten Umsatzsteuer vorzunehmen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in der Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

 

Normenkette

UStG § 16

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 418

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