(1) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auf den Verkauf von Eintrittsberechtigungen für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. 2Begünstigt ist nur der Verkauf von Eintrittsberechtigungen; die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf andere Leistungen der Veranstalter oder die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittsberechtigungen. 3Zum Museumsbegriff wird auf Absatz 6 verwiesen. 4Artikel 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 und 9 MwStSystRL erfasst sowohl die Leistungen einzelner ausübender Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen Künstler (vgl. EuGH-Urteil vom 23.10.2003, C-109/02, Kommission / Deutschland, BStBl II 2004 S. 337, 482). 5Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen; nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnen- und Kostümbildnern (vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19), Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten. 6Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners stellt grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar. 7Ist die Tätigkeit jedoch als die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein. 8Dies ist dann der Fall, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. 9Begünstigt ist auch der Verkauf von Eintrittsberechtigungen für die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 – XI R 20/94, a. a. O.).
(2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. 2Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. 3Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 – XI R 20/94, BStBl II S. 519). 4Zum Begriff Theater/Theatervorführungen gilt Abschnitt 4.20.1 entsprechend. 5Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 6Das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey ist kein Konzert. 7Jedoch kann eine "Techno"-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sein (BFH-Urteile vom 18.08.2005 – V R 50/04, BStBl II 2006 S. 101, und vom 23.07.2020 – V R 17/17, BStBl II 2021 S. 406). 8Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 – XI R 20/94, a. a. O.). 9Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 – XI R 20/94, a. a. O.). 10Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird (für eine sog. Dinner-Show siehe BFH-Urteil vom 10.01.2013 – V R 31/10, a. a. O., und vom 13.06.2018 – XI R 2/16, BStBl II S. 678). 11Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.
(3) 1Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei denn, er wird selbst als Verkäufer der Eintrittsberechtigungen tätig. 2Seine Leistung an einen Veranstalter kann unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein.
(4) 1Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft. 2Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. 3Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen. 4Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011 – V R 16/09, BStBl II 2012 S. 378).
(5) Nicht begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.
(6) Die Steuerermäßigung erstreckt sich auf den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung für ein Live-Streaming-Angebot, welches in Echtzeit parallel zu bzw. anstelle der "Vor-Ort"-Veranstaltung erfolgt, sofern die Leistung nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steue...