(1) 1Führt der im Inland ansässige Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 11 UStG[1] aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 3Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). 4Fehlt diese Angabe in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. 5Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.

 

(2) 1Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG).

[1] Angabe neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817), BStBl I S. 1297. Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 ausgeführt werden. Zu weiteren Anwendungsregelungen vgl. Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 26. September 2014. Die vorherige Fassung der Angabe lautete: "§ 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG". .

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