(1) 1Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz UStG).
(2) 1Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4e UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz UStG).
(3) 1Der im Inland ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18h UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt und/oder der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Artikel 369[2] Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL).
(4) Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 3 enthalten folgende Informationen (vgl. Artikel 63c MwStVO):
1. |
EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt; |
2. |
Art der erbrachten sonstigen Leistung; |
3. |
Datum der Leistungserbringung; |
4. |
Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung; |
5. |
jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage; |
6. |
anzuwendender Steuersatz; |
7. |
Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung; |
8. |
Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen; |
9. |
alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen; |
10. |
falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen; |
11. |
soweit bekannt den Namen des Leistungsempfängers; |
12. |
Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. |
(5) Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO und (Artikel 369[3] Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL).
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