Leitsatz
1. Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer "Dinner-Show" kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
2. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der "Dinner-Show" um die Verbindung beider Elemente geht.
Normenkette
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1999/2005, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin, veranstaltete in einem sog. Spiegelzelt Dinner-Shows, bestehend aus 4-Gang-Menü sowie Varieté- und Theatershow. Ob es sich dabei um eine einheitliche Leistung handelt, war streitig. Das FG meinte, beide Leistungen seien gleichgewichtig und durch deren Verzahnung werde etwas eigenständiges Drittes geschaffen. Weil aber sowohl 4-Gang-Menüs als auch Varieté- und Theatershows theoretisch auch getrennt angeboten werden können, seien sie getrennt zu beurteilen.
Entscheidung
Die Feststellung, es handele sich um ein aus zwei gleichwertigen Leistungselementen bestehendes eigenständiges Drittes und gleichwohl lägen getrennt zu beurteilende Leistungen vor, ist in sich unschlüssig. Deshalb hob der BFH das Urteil auf. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des FG (FG Bremen, Urteil vom 18.8.2010, 2 K 48/10 [1], Haufe-Index 2379518, EFG 2010, 1839) der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden komplexen Leistung wesentlich durch die Verzahnung aus Unterhaltung und gutem Essen, verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes, bestimmt wird, stehen sich beide Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüber; vergleichbar dem vom EuGH entschiedenen Fall der Portfolioverwaltung. Da gerade dies, die Verbindung der Elemente, aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Entscheidung des Kunden zur Inanspruchnahme der konkreten Leistung bestimmt, scheidet die Beurteilung als getrennte Einzelleistungen aus.
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt demgegenüber voraus, dass die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist. Die Theatervorführung muss insoweit den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Das ist bei einer Dinner-Show gerade nicht der Fall.
Hinweis
Die Kriterien für die Beurteilung, ob mehrere Leistungen eines Unternehmers jeweils selbstständig oder als einheitliche Leistung zu beurteilen sind, sind bekannt. Zu Irritationen hatte die Entscheidung des EuGH Tellmer Property geführt, weil der EuGH dort dem Umstand, dass die Reinigung der Gemeinschaftsflächen in einem Mietshaus auch getrennt angeboten werden könne, entscheidendes Gewicht beigelegt wurde. Tellmer Property ist inzwischen wieder korrigiert. Im Urteil vom 27.9.2012, C‐392/11, Field Fisher Waterhouse, Haufe-Index 3335674 hat der EuGH entschieden, dass allein die Möglichkeit, dass Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen isoliert erbracht werden können, nicht entscheidend sei, da diese Möglichkeit zum "Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes" gehöre. Es gebe aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Regel mit absoluter Geltung. Daher sei zur Bestimmung des Umfangs einer Leistung von den nationalen Gerichten nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Steuerpflichtige eine einheitliche Leistung erbracht habe.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.1.2013 – V R 31/10