Gutscheine sind ideale Geschenke, wenn man nicht wie bei der Schenkung einer Sache das Risiko eingehen will, dass der Beschenkte diese Sache schon besitzt oder ihm das Geschenk nicht gefällt.

Wichtig ist, dass bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen seit dem 1.1.2019 zwischen Mehrzweck-Gutscheinen und Einzweck-Gutscheinen unterschieden werden muss.

3.1 Regelung bis zum 31.12.2018

Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag können bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden.

Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bisher lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt, ohne dass eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorlag. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.

Waren- oder Sachgutscheine beziehen sich hingegen auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist die Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins genauer bezeichnet. Daher stellte der Betrag, der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlt wurde, eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die als Anzahlung der Umsatzbesteuerung unterlag.

3.2 EU-einheitliche Regelung  seit dem 1.1.2019

Nach § 3 Abs. 13 bis 15 UStG gilt seit dem 1.1.2019 für Gutscheine Folgendes:

  • Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.
  • Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen muss, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
  • Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Konsequenzen: Durch die neue Regelung ergeben sich gegenüber der alten Regelung in der Praxis zwar nur geringe Veränderungen, die allerdings im Einzelfall von Bedeutung sein können.

  • Bisher war es möglich, den Bezug bestimmter Leistungen bei einem bestimmten Unternehmer als Anzahlung zu erfassen.
  • Nunmehr entsteht in solchen Fällen die Umsatzsteuer endgültig. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, wird es künftig keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer mehr geben können.

Das bedeutet, dass es Zahlungen für Gutscheine, die bisher als Anzahlungen behandelt wurden, nicht mehr gibt. Einzweck-Gutscheine unterliegen seit 2019 vielmehr unmittelbar der Umsatzsteuer. Es war bisher umstritten, ob bei Ausgabe eines Gutscheins eine Anzahlung zu erfassen war, wenn die Leistung noch nicht konkret beschrieben war. Nach der Neuregelung ist die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern, sofern sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.

3.3 Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen

Für einen Gutschein im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG gilt: Er ist ein Instrument, bei dem

  • die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
  • der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
 
Praxis-Beispiel

Erwerb eines Mehrzweck-Gutscheins

Ein Unternehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 EUR. Dieser Mehrzweck-Gutschein berechtigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein beliebiges – nicht genanntes – Produkt des Unternehmers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Da der Unternehmer Produkte mit 7 % Umsatzsteuer und mit 19 %Umsatzsteuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Der Unternehmer bucht daher wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 100 1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 100

Wird der Gutschein eingelöst, ist der Umsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen. Es ist dann wir folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Kont...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge