1.1 Antragsberechtigter Personenkreis
Grundsätzlich kann jedem, der gem. § 2 UStG Unternehmer ist, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Frühere Einschränkungen für Kleinunternehmer, Landwirte und steuerbefreite Unternehmer sind mit dem StEUVUmsG weggefallen. Der Anspruch auf Erteilung einer USt-IdNr. besteht bereits, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt seine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, unabhängig davon, ob er bereits über die notwendigen Mittel verfügt. Die Erteilung kann aber abgelehnt werden, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte dargelegt werden kann, dass ernsthafte Anzeichen für den Verdacht einer betrügerischen Nutzung der zuzuteilenden USt-IdNr. bestehen. Für folgende Unternehmer ist die Erteilung der USt-IdNr. unerlässlich, weil sie diese bei Erbringung und Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarktes benötigen:
- Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen bzw. Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig erwerben,
- Unternehmer, die innergemeinschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 3 a Abs. 2 UStG für Auftraggeber in der EU erbringen bzw. in Anspruch nehmen.
Die Angabe der USt-IdNr. in den Abrechnungen dieser Unternehmer entscheidet mit über die Gewährung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. die Verlagerung des Leistungsortes bei den genannten Dienstleistungen.
Im Fall der Organschaft wird auf Antrag des Organträgers jeder Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr. erteilt.
1.2 Antragstellung und Erteilung
Die Beantragung der USt-IdNr. kann formlos unter Angabe der erteilten Steuernummer und des zuständigen Finanzamtes schriftlich erfolgen beim Bundeszentralamt für Steuern, – Außenstelle –, 66738 Saarlouis. Der Antrag kann aber auch online über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung gestellt werden (https://www.formulare-bfinv.de). Man benötigt hierfür ebenfalls die finanzamtsbezogene Steuernummer und das zuständige Finanzamt.
Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, kann die Erteilung der USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. In beiden Fällen erfolgt der Bescheid über die erteilte USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern.
EURO-Adresse
Unternehmen firmieren im Geschäftsverkehr untereinander häufig abweichend von denjenigen Angaben, die für steuerliche Zwecke bei den Finanzbehörden gespeichert sind. In diesen Fällen empfiehlt es sich, zusätzlich eine sog. EURO-Adresse speichern zu lassen, mit der Beanstandungen beim Datenabgleich im Kontrollverfahren vermieden werden können.
Im Fall der Organschaft hat ausschließlich der Organträger das Recht, für alle Organgesellschaften, die innergemeinschaftlich liefern bzw. erwerben oder Dienstleistungen erbringen bzw. in Anspruch nehmen, USt-IdNrn. zu beantragen. Bei der Antragstellung sind neben der Steuernummer des Organkreises der Name und die Anschrift des Organträgers und des zuständigen Finanzamts, sowie die Namen und Anschriften aller Organgesellschaften, deren Steuernummern und Finanzämter, bei denen diese ertragsteuerlich geführt werden, anzugeben. Wurde dem Organträger bereits eine USt-IdNr. erteilt, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Die Erteilung der USt-IdNr. ist ein Verwaltungsakt, der zur Sicherheit der Antragsteller ausschließlich auf schriftlichem Weg erfolgt.
USt-IdNr. kann begrenzt werden
Seit dem 1.1.2021 hat das nach § 21 AO zuständige Finanzamt die Möglichkeit, die erteilte USt-IdNr. zu begrenzen, wenn es ernsthafte Anzeichen oder Nachweise gibt, dass die USt-IdNr. zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten verwendet wird. Was genau der Gesetzgeber mit "Begrenzung" ausdrücken will, ist nicht klar definiert. Neben einer zeitlichen Begrenzung ist auch ein negativer Vermerk denkbar, wodurch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des Bertoffenen nicht mehr ohne weiteres möglich sein wird.