Der innergemeinschaftliche Handel erfordert ein einheitliches Identifikationsmerkmal für alle beteiligten Unternehmer . Neben dem System finanzamtsbezogener Steuernummern wird daher die bundeseinheitliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Mit der Verwendung dieser Identitätsmerkmale im innergemeinschaftlichen Warenverkehr signalisieren die Betriebe einerseits ihre Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung und damit den Anspruch auf Steuerfreiheit der Lieferung. Andererseits dient die USt-IdNr. auch der Bestimmung des Leistungsorts und der Steuerschuld bei der Mehrzahl aller Dienstleistungen, weil der Auftraggeber damit anzeigt, dass er Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen verwendet.
Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 18 a, § 18 e, § 27 a UStG.
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