Leitsatz
Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.
Normenkette
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG, Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Kat. 7 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Der Kläger veranstaltete während der Wintermonate im Streitjahr 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellung geschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden. Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld besucht werden. Der Kläger begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. FA und FG (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.5.2017, 2 K 220/13, Haufe-Index 10886934, EFG 2017, 1127) lehnten dies ab.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Das FG habe den Begriff des Museums in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verkannt. Die hierfür erforderliche Sammlung von Kunstgegenständen liege vor.
Hinweis
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Museen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Kategorie 7. Danach können die Mitgliedstaaten eine Steuersatzermäßigung auf die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen anwenden.
2.§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG definiert den Begriff des Museums nicht.
a) Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die Umsätze bestimmter kultureller Einrichtungen der Gebietskörperschaften, zu denen auch Museen gehören, steuerfrei. Museen sind dabei wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen.
b) Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für Museen, während die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums anzuwenden ist. Steuerfrei sind daher nicht nur Eintrittsberechtigungen, sondern weitergehend auch andere Leistungen, die für ein Museum typisch sind.
Daher sind an den Museumsbegriff für Zwecke der Steuersatzermäßigung geringere Anforderungen als bei der Steuerfreiheit zu stellen. Ist ein Museum im Sinne einer wissenschaftlichen Sammlung oder Kunstsammlung nicht steuerfrei, kommt es daher für die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu einer Steuersatzermäßigung.
c) Folge dieser Unterscheidung ist ferner, dass es sich bei den in heute § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 4 UStG genannten Kunstsammlungen auch um die einer anderen Person handeln kann. Darüber hinaus können diese Sammlungen zudem eigens für die Ausstellung, für die die Eintrittsberechtigung gewährt wird, zusammengestellt sein. Aus dem Begriff der Sammlung folgt kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit, da sonst Kunstausstellungen, die eigens für eine Ausstellung oder Ausstellungsreise zusammengestellt werden, nicht den Anforderungen des Museumsbegriffs entsprächen. Die Ausstellung muss aber kulturellen oder bildenden Zwecken dienen. Bloße Verkaufsausstellungen sind nicht begünstigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.11.2018 – V R 29/17