Das Vereinigte Königreich gehört seit 1.1.2021 nicht mehr zur EU
Austrittsabkommen
Am 29.3.2017 hatte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (VK) seine Absicht mitgeteilt, gem. Art. 50 EUV aus der Union auszutreten. Gem. Art. 50 Abs. 3 EUV finden die Verträge auf das VK ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls 2 Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem VK einstimmig, diese Frist zu verlängern. Nachdem der Europäische Rat am 22.3.2019 einer ersten Verlängerung und am 11.4.2019 einer zweiten Verlängerung zugestimmt hatte, hatte er am 29.10.2019 den Beschluss (EU) 2019/1810 erlassen, in dem er sich auf einen weiteren Antrag des VK hin bereit erklärte, den in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31.1.2020 zu verlängern.
Die EU hatte gem. Art. 50 EUV mit dem VK ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wurde (Austrittsabkommen). Am 21.10.2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 über die Unterzeichnung des überarbeiteten Austrittsabkommens. Art. 2 Buchst. a des Austrittsabkommens (Begriffsbestimmungen) fasst unter den Begriff des Unionsrechts neben dem EUV, dem AEUV und dem Euratom-Vertrag u.a. auch die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakte, wozu auch das Unionsrecht auf dem Gebiet der MwSt, wie z.B. die MwStSystRL und die Rechtsverordnungen bezüglich der MwSt gehörten. Als Übergangszeitraum galt nach Art. 2 Buchst. e des Abkommens der in Art. 126 des Abkommens vorgesehene Zeitraum. Art. 126 des Abkommens regelt, dass es "einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum (gibt), der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31.12.2020 endet". Der Übergangszeitraum sollte dazu genutzt werden, den Rahmen für künftige Beziehungen zwischen VK und der EU festzulegen. In diesem Rahmen haben sich die Parteien am 24.12.2020 auf ein Abkommen geeinigt. Dieses Abkommen findet ab 1.1.2021 Anwendung und regelt u.a. die Handelsbeziehungen zwischen EU und dem VK. Das Austrittsabkommen bleibt davon unberührt.
Nach Art. 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens galt, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das VK sowie im VK. Für den Bereich des Zollrechts und des MwSt-Rechts waren bis auf spezifische Übergangsregelungen keine abweichenden Regelungen festgelegt worden, sodass bis 31.12.2020 die mehrwertsteuerliche Rechtssituation mit Bezug auf das VK unverändert blieb.
Nach Art. 51 Abs. 2 des Abkommens findet die MwStSystRL noch 5 Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem VK und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter Art. 51 Abs. 1 des Abkommens fallenden Umsätze.
Nach Art. 51 Abs. 3 des Abkommens sind abweichend von Art. 51 Abs. 2 des Abkommens und abweichend von Art. 15 der RL 2008/9/EG Anträge auf Rückerstattung von MwSt, die von einer im VK ansässigen steuerpflichtigen Person in einem Mitgliedstaat oder von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Person im VK gezahlt wurde, nach den Bedingungen der RL 2008/9/EG spätestens am 31.3.2021 zu stellen. D.h. die Ausschlussfrist für den Antrag auf Vorsteuer-Vergütung betreffend Umsätze, die im Übergangszeitraum erbracht wurden, endet bereits am 31.3.2021 und nicht wie regulär am 30.9.2021.
Art. 47 - 49 des Abkommens enthalten spezifische Übergangsregelungen im Bereich des Zolls. So findet z.B. nach Art. 47 Abs. 1 des Abkommens der Zollkodex Anwendung auf die in Art. 5 Nr. 23 ZK dieser Verordnung genannten Unionswaren, wenn diese Waren aus dem Zollgebiet des Vereinigten Königreichs in das Zollgebiet der Union oder umgekehrt befördert werden, sofern die Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat. Eine Beförderung von Waren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat, wird in Bezug auf die Anforderungen der Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen im Unionsrecht wie eine Beförderung innerhalb der Union behandelt.
VK ab 1.1.2021 Drittlandsgebiet
Grundsätzlich ist das VK für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ab 1.1.2021 als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im "Protokoll zu Irland / Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland insbesondere die Bestimmungen der MwStSystRL und der RL 2008/9/EG über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fortfolgende Bestimmungen fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen.
Unterscheidung zwischen Großbritannien und...