2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte zum bulgarischen Mehrwertsteuersystem:
Direktion für Steuerpolitik
Finanzministerium
102 Rakovski str.
1040 Sofia, Bulgarien
Tel.: (+359.2) 9859.1
Fax: (+359.2) 9859.2852
Informationen erteilt zudem die:
National Revenue Agency
52 Dondukov Blvd
1000 Sofia
Bulgarien
Auskünfte erteilen auch die Regionaldirektionen der nationalen Einnahmenverwaltung. Informationen über das bulgarische Mehrwertsteuersystem können auch von der Website der nationalen Steuerverwaltung unter der Adresse www.nap.bg in bulgarischer Sprache und künftig auch in englischer Sprache abgerufen werden. Auf der dieser Website können Informationen über die MwSt-Vorschriften, verschiedene Formulare, Möglichkeiten zur Übermittlung von Steuererklärungen, die Bankverbindungen der Regionaldirektionen der nationalen Steuerverwaltung, Anweisungen, usw. abgerufen werden. Auf der Website des bulgarischen Finanzministeriums (www.minfin.bg) finden sich unter der englischen Überschrift "Tax Policy – Documents" die thematisch gegliederten Steuergesetze und Informationsquellen.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer
Jede Person, die im bulgarischen Staatsgebiet steuerpflichtige Leistungen erbringt, ist zur Registrierung verpflichtet, selbst wenn sie nicht in Bulgarien ansässig ist. Die Registrierung kann obligatorisch oder freiwillig erfolgen. Jeder Steuerpflichtiger mit einem steuerpflichtigen Umsatz von mindestens 166 000 BGN (= ca. 85.000 EUR, ab 1.1.2025, vorher: 100 000 BGN = ca. 50.000 EUR) während des Zeitraums der unmittelbar vorhergehenden zwölf Monate vor dem jeweiligen Monat ist nach verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Steuerzeitraums ein Registrierungsformular einzureichen, wenn der Umsatz 12 Monate vor dem Eintritt der Registrierungspflicht den Wert von 100.000 BGN übersteigt. Bei der Berechnung des Umsatzes werden die folgenden Leistungen/Zahlungen berücksichtigt:
- steuerpflichtige Lieferungen, einschließlich Lieferungen zum Nullsatz;
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen;
- Vorauszahlungen für die vorstehend genannten Lieferungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Versicherungsdienstleistungen.
Ungeachtet steuerpflichtiger Umsätze ist jede nicht in Bulgarien ansässige Person, die steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen bewirkt, die durch sie oder auf ihre Kosten im bulgarischen Staatsgebiet installiert oder montiert werden, zur MwSt-Registrierung verpflichtet. Jeder Steuerpflichtige, der gemäß dem MwSt-Gesetz nach den Vorschriften für Fernverkäufe Lieferungen im bulgarischen Staatsgebiet bewirkt, ist verpflichtet, sich spätestens sieben Tage vor dem Datum des Steuertatbestands der Lieferung für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, wenn der Gesamtwert der Fernverkäufe während des laufenden Jahres mehr als 70 000 BGN beträgt.
Der Schwellenwert für die obligatorische Umsatzsteuerregistrierung für ausländische Personen, die in Bulgarien steuerpflichtige Umsätze ausführen, wird ab 1.1.2020 nicht mehr angewendet. Wenn für diese Personen eine Umsatzsteuer-Registrierungspflicht besteht, muss der Antrag auf Umsatzsteuer-Registrierung mindestens 7 Tage vor Fälligkeit der Umsatzsteuer für die erste Lieferung (oder Vorauszahlung) in Bulgarien bei der Nationalen Finanzbehörde eingereicht werden. Der Schwellenwert für die obligatorische Umsatzsteuerregistrierung (ab 1.1.2023 100.000 BGN) eines Steuerpflichtigen umfasst auch den Umsatz anderer verbundener Personen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben.
Nichtsteuerpflichtige Personen und aus anderen Gründen nicht registrierte Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen über einen Gesamtwert im laufenden Jahr von mehr als 20 000 BGN tätigen, sind zur MwSt-Registrierung verpflichtet:
- wenn ein (in Bulgarien ansässiger oder ausländischer) Steuerpflichtiger unter besonderen Umständen MwSt ohne Recht auf Vorsteuerabzug entrichtet. Dies trifft auf innergemeinschaftliche Erwerbe zu, wenn die Lieferungen der betreffenden Person unter dem Schwellenwert für die Registrierung liegen.
- bei einer Unternehmenstransaktion (Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen von einem registrierten Steuerpflichtigen aufgrund der Umstrukturierung eines Unternehmens gemäß Kapitel XVI des Handelsgesetzes).
Jeder Steuerpflichtige, der die Voraussetzungen für eine obligatorische Registrierung nicht erfüllt, kann sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Ein ausländischer Unternehmer, der die Voraussetzungen für eine obligatorische oder freiwillige MwSt-Registrierung erfüllt, lässt sich durch einen bevollmächtigten Vertreter registrieren, sofern es sich nicht um Niederlassungen ausländischer Unternehmen handelt, die nach dem allgemeinen Verfahren registriert werden. Als bevollmächtigter Vertreter kann nur ein bulgarischer Staatsangehöriger mit festem Wohnsitz in Bulgarien oder ein lokales Unternehmen, das sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet und keine an die nationale Steuerverwaltung zu entrichtenden Steuern oder Sozialabgaben schuldet, auftreten.