Ein ausländischer Unternehmer, der die Voraussetzungen für eine obligatorische oder freiwillige MwSt-Registrierung erfüllt, lässt sich durch einen bevollmächtigten Vertreter registrieren, sofern es sich nicht um Niederlassungen ausländischer Unternehmen handelt, die nach dem allgemeinen Verfahren registriert werden. Als bevollmächtigter Vertreter kann nur ein bulgarischer Staatsangehöriger mit festem Wohnsitz in Bulgarien oder ein lokales Unternehmen, das sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet und keine an die nationale Steuerverwaltung zu entrichtenden Steuern oder Sozialabgaben schuldet, auftreten.
Um im Register der Steuerpflichtigen der nationalen Steuerverwaltung registriert zu werden, muss sich der ausländische Unternehmer zunächst im BULSTAT-Register der Registerbehörde eintragen lassen. Anschließend hat sich der ausländische Unternehmer an folgende Stelle zu wenden:
National Revenue Agency (nationale Steuerverwaltung)
Central Liaison Office (Zentrales Verbindungsbüro)
52 Dondukov Blvd. 1000 Sofia, Bulgarien
E-Mail: clo@nra.bg
Tel.: +359 2 9859 6151
Tel.: +359 2 9859 3187
Fax: +539 2 9859 3233
Für die obligatorische oder freiwillige Registrierung hat ein bevollmächtigter Vertreter bei der zuständigen Regionaldirektion ein Registrierungsformular gemäß Anhang 1 der Durchführungsvorschriften zum MwSt-Gesetz einzureichen. Abhängig von den Gründen der Registrierung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- monatlicher Nachweis über den steuerpflichtigen Umsatz in den zwölf vorangehenden Monaten – für die Registrierung gemäß Artikel 96 Abs.1 des MwSt-Gesetzes;
- Nachweis über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe im laufenden Jahr, vorbehaltlich des Erwerbs von Neufahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren – für die Registrierung gemäß Artikel 99 Abs.1 des MwSt-Gesetzes;
- Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden über die aktuelle Steuerregistrierung des ausländischen Unternehmers im Ausland, einschließlich Übersetzung;
- Original eines notariell beglaubigten Vertrags zwischen dem ausländischen Unternehmer und dem bevollmächtigen Vertreter über dessen Beauftragung mit den Pflichten gemäß Artikel 135 Absätze 2 und 3 des MwSt-Gesetzes;
- Bescheinigung über eine aktuelle gerichtliche Registrierung des bevollmächtigten Vertreters oder eine Kopie der Ausweisdokumente, falls es sich um eine natürliche Person handelt;
- Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden zum Nachweis der MwSt-Registrierung in dem anderen Land – für eine Registrierung gemäß Artikel 98 und Artikel 100 Abs.3 des MwSt-Gesetzes;
- Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörden über deren Benachrichtigung, dass die Person für die von ihr getätigten Fernverkäufe den Ort der Lieferung in dem Hoheitsgebiet dieses Landes wünscht – für eine Registrierung gemäß Artikel 100 Abs.3 des MwSt-Gesetzes.
Die zuständige Behörde stellt innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum des Antrags ein Dokument aus, in dem die Registrierung der Person entweder bestätigt oder abgelehnt wird (im letztgenannten Fall ist eine Begründung anzugeben). Als Registrierungsdatum gilt das Datum der Zustellung des Dokuments an die Person. Mit dem Registrierungsschreiben wird der Person eine Bestätigung über die Registrierung mit Angabe der MwSt-Nummer übermittelt.