5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Die Vorschriften finden sich im MwSt-Gesetz und den Durchführungsvorschriften zum MwSt-Gesetz sowie im Gesetz zur Rechnungsführung. Diese Rechtsvorschriften sind im Internet auf den o. g. Websites einsehbar. Bei der Übermittlung einer Anfrage per E-Mail an die Adresse prd@taxadmin.government.bg in bulgarischer, englischer, deutscher oder französischer Sprache können weitere Informationen bereitgestellt werden.
Eine Rechnung gemäß Artikel 113 des MwSt-Gesetzes ist auszustellen, wenn ein Steuerpflichtiger Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt bzw. wenn eine Vorauszahlung getätigt wird, sofern die Lieferung nicht in einer Meldung dokumentiert wird (Artikel 117 des MwSt-Gesetzes).
Ändert sich die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung oder wird die Lieferung, für die eine Rechnung ausgestellt wurde, nicht getätigt, muss der Lieferer eine Gutschrift zur Korrektur der Rechnung ausstellen. Die Gutschrift ist innerhalb von fünf Tagen nach Eintritt der erwähnten Umstände auszustellen.
Bei einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlage muss eine Lastschrift ausgestellt werden. Verringert sich die Besteuerungsgrundlage oder erfolgt keine Lieferung, ist eine Gutschrift auszustellen. Neben den Anforderungen an eine Rechnung hat die Gut- oder Lastschrift folgende Angaben zu enthalten:
- Nummer und Datum der betreffenden Rechnung;
- Gründe für die Gut- oder Lastschrift.
Es sind mindestens zwei Kopien der Gut- oder Lastschrift auszustellen: eine für den Kunden und eine für den Lieferer.
Eine Rechnung muss innerhalb von fünf Tagen nach dem Eintritt des Steuertatbestandes ausgestellt werden. Bei einer Vorauszahlung ist die Rechnung innerhalb von fünf Tagen nach dem Zahlungseingang auszustellen.
Vorschriften zu periodischen Rechnungen existieren nicht. Eine Selbstfakturierung (Gutschrift des Leistungsempfängers) ist nicht zulässig. In Fällen von erhaltenen oder entrichteten Anzahlungen muss binnen 5 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zahlung eine Gutschrift erstellt werden. Ist ein solcher Beleg nach einer Deregistrierung des Unternehmers für MwSt-Zwecke noch nicht erstellt worden, kann er nur noch auf Basis einer vorherigen schriftlichen Information an die Finanzbehörde erzeugt werden.
Die MwSt-Nummer des Kunden ist – neben den sonstigen obligatorischen Angaben – in der Rechnung immer anzugeben.
5.2 Befreiung von der Pflicht zur Rechnungserteilung
In folgenden Fällen kann von der Ausstellung einer Rechnung abgesehen werden:
- Lieferungen an einen Kunden, der eine nichtsteuerpflichtige natürliche Person ist;
- Finanzdienstleistungen und Versicherungsdienstleistungen;
- Verkauf von Flugtickets;
- Lieferungen ohne Zahlungseingang;
- Elektronische Dienstleistungen durch nicht in der EU ansässige Personen.
Rechtsvorschriften über vereinfachte Rechnungen (Kleinbetragsrechnungen) existieren nicht.
5.3 Aufbewahrung von Rechnungen
Von den Steuerbehörden zu kontrollierende Unterlagen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der gesetzlichen Anforderung zur Entrichtung der Steuer aufzubewahren.