2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Im Ausland ansässige Unternehmer können sich bei einer der örtlichen Zoll- und Finanzbehörden (Skattecenter) über die dänischen MwSt-Vorschriften informieren. Die Anschriften dieser Behörden sind unter www.skat.dk/kontakt/ zu finden. Elektronische Anfragen an SKAT (die dänische Zoll- und Finanzbehörde) sind unter www.skat.dk/English/ möglich. Klicken Sie dazu auf "Send an e-mail to SKAT".
Telefonisch ist SKAT erreichbar unter +45 72 22 18 18 und FAX +45 72 22 19 19
E-Mail: skat@skat.dk
Siehe auch: "Momsguide for udenlandske virksomheder – E 104" (MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen), der in die englische, deutsche und französische Sprache übersetzt ist, unter www.skat@skat.dk). Ab dem 1. Juni 2007 müssen Anträge auf Erstattung gemäß der 8. und 13. Richtlinie von nicht in Dänemark mehrwertsteuerregistrierten Unternehmen ebenfalls an die oben genannte Adresse gerichtet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge an die nachstehende Adresse zu richten: Skattecenter Tønder Toldbodvej 8 DK-6330 Padborg Tel.: +45 72 22 18 18 Fax: +45 74 67 51 56.
Die Adresse der Website der Steuerverwaltung lautet: www.skat@skat.dk. Hier finden sich alle wirtschaftsbezogenen und juristischen Leitfäden sowie MwSt-Formulare. Ferner finden sich auf dieser Seite die Adressen der örtlichen Zoll- und Finanzbehörden (Skattecenter) und unter der Rubrik "Translated information" eine Reihe von Leitfäden, Informationsblättern und Formularen auf Englisch, Deutsch und Französisch.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Ab dem 1.7.2002 müssen Unternehmer sich in Dänemark registrieren lassen, wenn sie einen mehrwertsteuerpflichtigen Jahresumsatz in Dänemark von mehr als 50.000 DKK (6.711 EUR) haben.
Dieser Schwellenwert gilt nur für in Dänemark ansässige Unternehmen. Handelt es sich bei der steuerpflichtigen Person um ein ausländisches Unternehmen, gibt es keinen Schwellenwert für die MwSt-Registrierung. Es gibt ferner keinen Schwellenwert für steuerpflichtige Personen, die neue Transportmittel in andere Mitgliedstaaten der EU liefern. Grundsätzlich sind alle steuerpflichtigen Personen, die Umsätze von Waren und Dienstleistungen tätigen, die gemäß § 13 des Umsatzsteuergesetzes nicht umsatzsteuerfrei sind, verpflichtet, sich umsatzsteuerlich erfassen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind jedoch: Grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen die Umsatzsteuer vom Empfänger zu entrichten ist (reverse charge). Die Formen dieser Transaktionen sind in § 46 des Umsatzsteuergesetzes näher beschrieben.
Im Ausland ansässige Unternehmen müssen sich zum Zwecke der MwSt-Registrierung an die örtliche Zoll- und Finanzbehörde (Skattecenter) wenden. Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, auf den Färöer-Inseln, Grönland, Island oder in Norwegen müssen sich durch einen in Dänemark ansässigen Steuervertreter registrieren lassen. Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten, den Färöer-Inseln, Grönland, Island und Norwegen können, sich nach eigener Wahl auch direkt unter ihrer Heimatanschrift registrieren lassen. Diesbezügliche Anfragen sind ab 1.1.2007 zu richten an:
Skattecenter Tønder
Nordre Landevej 22
DK-6270 Tønder
Tel.: +45 72 22 18 18
Fax: +45 72 22 19 19
E-Mail: skat@skat.dk
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Dänemark wendet zwei Verfahren zur Registrierung ausländischer Unternehmer an. Unternehmer, die in Drittstaaten ansässig sind, müssen sich über einen Fiskalvertreter registrieren lassen. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die ihren Sitz auf den Färöer-Inseln, in Grönland (gehören zum Königreich Dänemark, jedoch nicht zur EU) sowie in Island oder Norwegen haben. Für die umsatzsteuerliche Erfassung wird dasselbe Verfahren verwendet, das auch für die Registrierung dänischer Unternehmen zur Anwendung gelangt. Hierfür wird das Formular Nr. 40.001 benötigt, das unter der Adresse www.skat@skat.dk in der Rubrik "Virksomhed" (Unternehmen) – "blanketter" (Formulare) abgerufen werden kann. Nach der umsatzsteuerlichen Erfassung erhält das Unternehmen einen Registrierungsnachweis.
Unternehmen mit Sitz in der EU, Grönland, auf den Färöer-Inseln, Island oder Norwegen können nach eigener Wahl direkt unter ihrer Heimatanschrift registriert werden, sie können sich ab dem 1.1.2002 jedoch weiterhin dafür entscheiden, sich durch einen in Dänemark ansässigen Steuervertreter registrieren zu lassen, und sie müssen in diesem Fall dasselbe Verfahren anwenden, das für Unternehmen aus Drittstaaten gilt.
Wenn sich EU-Unternehmen – oder Unternehmen aus den Färöer-Inseln, Grönland, Island oder Norwegen für eine direkte Registrierung beim Skattecenter Tønder entscheiden, müssen sie ein spezielles Anmeldeformular verwenden, das Formular Nr. 40.004, das unter www.skat@skat.dk unter der Rubrik "Translated information" unter "English", "Deutsch" oder "Français" abgerufen werden kann. Das Unternehmen ist ferner verpflichtet, Anmeldungen und eventuelle Abmeldungen auf besonderen Formularen vorzunehmen. Die dänischsprachigen Formulare können unter www.skat@skat.dk in der Rubrik "Virksomheder" (Unternehmen) unter "blanketter" (Formulare) abgerufen werden.
In Dänemark ...