5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Gesetze, Verordnungen und allgemeine Informationen, u. a. auch den Newsletter, finden sich auf der Homepage der Zoll- und Steuerbehörde: www.skat@skat.dk.
Für jeden Verkauf, für die die MwSt-Vorschriften gelten, ungeachtet dessen, ob der Käufer eine Firma oder eine Privatperson ist, ist eine (schriftliche oder elektronische) Standardrechnung, eine vereinfachte Rechnung oder ein Kassenbeleg auszustellen.
Abgesehen von den in Artikel 22 der 6. EG-Richtlinie genannten Fällen (bei Leistungen von Unternehmern an andere Unternehmer oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, Fernverkäufen, Lieferungen neuer Fahrzeuge und Vorauszahlungen) müssen auch in folgenden anderen Fällen Rechnungen ausgestellt werden:
Firmen, die Verkäufe an Privatpersonen tätigen, müssen dem Kunden eine vereinfachte Rechnung ausstellen oder Abrechnungssysteme wie Registrierkassen einsetzen und dem Käufer eine Quittung ausstellen. Wenn es aus technischen (praktischen) Gründen nicht möglich ist, eine Quittung auszustellen, z. B. bei Marktverkäufen o. Ä., ist bei Verkaufspreisen über 1 000 DKK (1334 EUR) eine vereinfachte Rechnung auszustellen. Bei Dienstleistungen, z. B. von Handwerkern, an Privatpersonen ist eine normale Rechnung auszustellen, auf der u. a. Name und Adresse des Käufers aufgeführt sein müssen, wenn der Gesamtpreis 5 000 DKK (670 EUR) übersteigt.
Rechnungen sind nach erfolgter Leistung oder sobald wie möglich danach auszustellen. Rechnungen müssen im für die betreffende Branche üblichen Zeitraum, z. B. wöchentlich oder monatlich, ausgestellt werden. Das Datum der Rechnung gilt als Datum der Leistung, sofern die Rechung vor oder so bald wie möglich nach erfolgter Leistung ausgestellt wird.
Für mehrere verschiedene Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen kann eine Sammelrechnung ausgestellt werden. Sie darf höchstens innerhalb eines Monats getätigte Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen. Für Sammelrechnungen gelten dieselben Anforderungen wie für normale Rechnungen. Angaben zu Datum, Art und Umfang der Leistung können auch in anderen Unterlagen, wie beispielsweise Lieferscheinen, enthalten sein, sofern diese zusammen mit der Sammelrechnung aufbewahrt werden.
Wenn nach Ausstellung einer Rechnung eine Rücksendung von Waren erfolgt, muss eine Gutschrift ausgestellt werden. Auch im Falle einer Preisänderung muss eine Gutschrift oder eine Rechnung über eine Nachzahlung (Nachzahlungsrechnung) ausgestellt werden. Für Verkaufspreisreduzierungen, auf die keine Mehrwertsteuer berechnet wird, z.B. Barzahlungsrabatte, müssen jedoch keine Gutschriften ausgestellt werden. Die Formvorschriften für Gutschriften und Nachzahlungsrechnungen sind dieselben wie für Rechnungen.
Gutschrift: Unter bestimmten Bedingungen gilt die Rechnungsstellungspflicht als erfüllt, wenn der Käufer eine Rechnung – einen "Verkaufsbeleg" – im Namen des Verkäufers ausstellt. Bei Verkäufen, die der MwSt unterliegen, dürfen derartige Verkaufsbelege nur dann ausgestellt werden, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer zu MwSt-Zwecken registriert sind. Vor der Ausstellung eines Verkaufsbeleges ist zu prüfen, ob der Verkäufer für MwSt-Zwecke registriert ist. Verkäufer und Käufer müssen zuvor eine Vereinbarung geschlossen haben und ein Verfahren anwenden, bei dem der Verkäufer jeden einzelnen Verkaufsbeleg genehmigt. Unter bestimmten Umständen entspricht die Anwendung gesetzlicher Vorschriften oder gleichwertiger Normen betreffend die Leistung und die Festlegung der Warenpreise einer Vereinbarung über die Ausstellung von Verkaufsbelegen. Die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Molkereien, Schlachthöfe, Futtermittelhersteller u. a. sind typische Beispiele.
Nach dänischem Recht sind Käufer und Verkäufer gemeinsam dafür verantwortlich, dass der Verkäufer tatsächlich über eine gültige MwSt-Nummer verfügt. Der Käufer kann die MwSt-Nummer im Internet unter www.skat@skat.dk abfragen oder von der Steuerbehörde prüfen lassen. Der Käufer muss die Unterlagen für Steuerprüfungen aufbewahren. Erhält ein nicht für MwSt-Zwecke registrierter Verkäufer einen Verkaufsbeleg, auf dem die MwSt ausgewiesen ist oder aus dem anderweitig ersichtlich ist, dass der Betrag MwSt enthält, ist der Empfänger wie bisher verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen und die MwSt abzuführen.
Die obligatorischen Rechnungsangaben entsprechen denen des Gemeinschaftsrechts. Die Angabe der MWSt-Nummer des Leistungsempfängers ist nur bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen erforderlich oder wenn der Empfänger die MwSt für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen schuldet (reverse-charge).
Falls es für die Steuerprüfung erforderlich ist, kann die Steuerbehörde zur Klärung, ob Verkäufe in Dänemark bzw. von ausländischen Firmen getätigt werden, verlangen, dass Rechnungen ins Dänische übersetzt werden.
Bei Verkäufen an andere Unternehmen können anstelle von normalen Rechnungen vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag 750 DKK (100 EUR) nicht übersteigt...