Ein Steuervertreter kann bestellt werden auf Antrag eines Unternehmers, der in den Niederlanden nicht ansässig oder niedergelassen ist.
Die Bestellung eines Steuervertreters ist vorgeschrieben:
- wenn ein ausländischer Unternehmer in den Niederlanden nach Artikel 5a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1968 eine Steuerschuld hat und seinen Hauptgeschäftssitz oder eine Niederlassung in einem Drittland hat, mit dem kein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen wurde;
- für eine Lieferung an den ausländischen Unternehmer, für die von ihm Steuern nach der zum Umsatzsteuergesetz 1968 gehörenden Tabelle II, Teil a Posten 7, Besondere Bestimmung, beziehungsweise Teil a Posten 8, Besondere Bestimmung, erhoben werden. Die Verpflichtung gilt auch für die auf vorgenannte Lieferung folgende Lieferung.
Als Steuervertreter eines ausländischen Unternehmers, der außerhalb der Niederlande niedergelassen ist, kann nur ein in den Niederlanden niedergelassener Unternehmer registriert werden. Wer als Steuervertreter handeln will, muss eine Zulassung haben.
Der Antrag auf Zulassung als Steuervertreter mit allgemeiner Vollmacht ("algemeen fiscaal vertegenwoordiger", AFV) muss von der Person gestellt werden, die als Steuervertreter mit allgemeiner Vollmacht handeln will, und zwar beim eigenen Inspektor. Diesem Antrag muss eine Erklärung des ausländischen Unternehmers beiliegen, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller von ihm ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.
Auf Antrag eines Steuervertreters mit allgemeiner Vollmacht muss der ausländische Unternehmer beim "Büro Ausland" registriert werden und erhält eine MwSt-Nummer. Hat der Unternehmer bereits eine MwSt-Nummer, ist diese in dem Zulassungsantrag anzugeben.
Der Antrag auf Zulassung als Steuervertreter mit eingeschränkter Vollmacht ("beperkt fiscaal vertegenwoordiger", BFV) muss von der Person gestellt werden, die als Steuervertreter mit eingeschränkter Zulassung handeln will, und zwar beim eigenen Inspektor. Diesem Antrag muss eine Erklärung des ausländischen Unternehmers beiliegen, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller von ihm ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.
Auf den Rechnungen, die der ausländische Unternehmer für Leistungen stellt, bei denen der Steuervertreter mit eingeschränkter Vollmacht tätig wird, sind die MwSt-Nummer sowie der Name und die Anschrift des Steuervertreters anzugeben.
Ein Steuervertreter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Steuererklärung und -entrichtung, einschließlich der Pflicht zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen im Falle innergemeinschaftlicher Umsätze.
Hat ein ausländischer Unternehmer in den Niederlanden steuerpflichtige Lieferungen ausgeführt, ohne dort registriert zu sein und eine entsprechende MwSt-Erklärung einzureichen, kann aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorschriften die Steuer von Amts wegen festgesetzt und eine Geldbuße verhängt werden.