4.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Unternehmer, einschließlich Personen, die ein Neufahrzeug liefern und dafür rechtlich einem Unternehmer gleichgestellt sind, müssen anderen Unternehmern oder juristischen Personen, die keine Unternehmer sind, für gelieferte Gegenstände oder Dienstleistungen sowie für die Lieferung eines Neufahrzeugs an eine Privatperson eine Rechnung ausstellen.
Unternehmer, die Gegenstände im Einklang mit den Modalitäten für Versendungslieferungen liefern, müssen ebenfalls Rechnungen erteilen.
Rechnungen sind spätestens bis zum 15. Tag des auf den Umsatz folgenden Monats auszustellen. Bei Vorauszahlungen muss die Rechnung vor der Zahlung ausgestellt werden.
Rechnungsstellung per Gutschrift ist möglich. Zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer muss vorab eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein. Der Lieferant muss mit den ausgestellten Rechnungen einverstanden sein.
Vereinfachte Rechnungen sind möglich
- bei der Beförderung von Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis;
- bei der Lieferung von Speisen oder Getränken im Hotel- und Gaststättengewerbe;
- bei Umtauschgeschäften zwischen Unternehmern;
- bei der Ausstellung von Sammelrechnungen;
- bei der Verwendung von Zahlkarten und Daueraufträgen.
Für Rechnungen gemäß den Buchstaben a, b und e reichen als Angaben aus:
- Angabe des Datums;
- Identifizierung des Unternehmers, der die Lieferung oder Dienstleistung ausführt;
- Identifizierung der ausgeführten Lieferung oder Dienstleistung;
- Angabe des zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags oder Angaben, mit deren Hilfe der Betrag errechnet werden kann.
Rechnungen gemäß Buchstabe c müssen: alle Angaben enthalten, die auch eine Einzelrechnung enthalten müsste. Bei Kraftfahrzeugen und Krafträdern muss auch die Zulassungsnummer angegeben werden.
4.2 Aufbewahrung von Rechnungen
Der Unternehmer muss seine Rechnungen in seiner Verwaltung aufbewahren. Bei elektronischen Rechnungen muss ein Zugriffsrecht gewährleistet werden. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. Der Steuerpflichtige muss Zugriff auf die Rechnungen gewähren, wenn dies für die Steuerfestsetzung in Bezug auf ihn selbst oder in Bezug auf einen Dritten von Belang ist. Rechnungen sind 7 Jahre und in Bezug auf Immobilien 9 Jahre aufzubewahren.