Ausgangsrechnungen, die ggf. von der Debitorenbuchhaltung erstellt werden, müssen den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entsprechen. Die Buchhaltung muss so eingerichtet sein, dass die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten erfüllt und die Umsätze für die Voranmeldung getrennt werden.
Für die gesondert abzugebende Zusammenfassende Meldung sind die USt-IdNr. und die Bemessungsgrundlagen je Empfänger innergemeinschaftlicher Lieferungen aufzuzeichnen.
Für die zutreffende zeitliche Erfassung der Umsatzsteuer in der Debitorenbuchhaltung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend:
Entstehung der Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen |
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Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) |
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) |
Voraussetzungen |
Grundsätzlich immer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, es sei denn, Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, die Istbesteuerung, ist zulässig. |
Auf Antrag, mit Zustimmung des Finanzamts zulässig, wenn
- der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat
oder
- der Unternehmer von der Buchführungspflicht befreit ist
oder
- soweit der Unternehmer Umsätze als Freiberufler ausführt oder
- der Unternehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der soweit er nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
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Entstehung der Umsatzsteuer |
Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Bei vereinnahmten Anzahlungen entsteht die Steuer insoweit bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. |
Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Für Lieferungen an Arbeitnehmer, Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind. |
Tab. 1: Zeitpunkt der Steuerentstehung
Informationen zur Regelbesteuerung
Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass die Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Regelbesteuerung) zu versteuern sind.
Erhaltene Anzahlungen sind im Monat der Vereinnahmung in der Voranmeldung zu erfassen
Bei erhaltenen Anzahlungen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen besteht die Pflicht, die Umsatzsteuer abzuführen, auch wenn für den Vorgang noch keine Rechnung erstellt wurde und die Leistung noch nicht erbracht ist. Die Steuer ist in dem Voranmeldungszeitraum abzuführen, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Die Umsatzsteuer ist deshalb in diesen Fällen aus dem Bruttobetrag herauszurechnen und entsprechend auf dem Umsatzsteuerkonto zu buchen. Falls Ihr Kunde als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sollten Sie über die Anzahlung eine Rechnung mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen. Damit kann der Kunde im Monat der tatsächlichen Zahlung bereits den Vorsteuerabzug aus der Anzahlung vornehmen.