Insolvenzforderungen können durch das Finanzamt nur geltend gemacht werden, in dem das Finanzamt (i. d. R. die Vollstreckungs- oder Erhebungsstelle) diese beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmeldet.[1] Insolvenzforderungen werden in der Praxis – wenn überhaupt – nur quotenmäßig befriedigt (Insolvenzquote), oft nur im einstelligen Prozentbereich. Praktiker führen die geringen Insolvenzquoten auf strukturelle Mängel des deutschen Insolvenzverfahrens zurück.[2]

 
Hinweis

Umsatzsteuer als Masseforderung

Umsatzsteuerforderungen, die als Masseforderungen anzusehen sind, werden durch Umsatzsteuerbescheid (evtl. auch durch Haftungsbescheid) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht. Aus dem Umsatzsteuerbescheid muss ersichtlich sein, dass es sich um die Festsetzung der Umsatzsteuer als Masseforderung handelt.[3]

[2] Vgl. Haarmeyer, BB 24/2018, I.
[3] Vgl. Nr. 4.3.3 AEAO zu § 251 AO.

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