Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags, hat er die vereinbarte Vergütung als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu begleichen. Ein etwaiger Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse zu. Soweit der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vorsteuerabzug aus bezahlten Anzahlungsrechnungen in Anspruch genommen hat, kann der Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse nur noch für den Restbetrag (Rechnungsendbetrag abzüglich geleisteter Anzahlungen) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen anzunehmender Nichterfüllung des Vertrags nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht in Betracht.

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