4.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV erteilt auf Anfrage schriftlich oder telefonisch Auskünfte zum schweizerischen Mehrwertsteuerrecht (MWSTG).
Sämtliche von der ESTV zum Mehrwertsteuergesetz herausgegebene Publikationen können auch via Internet abgerufen werden. Auf der Homepage der Mehrwertsteuer finden sich zudem der genaue Wortlaut von Gesetz und zugehöriger Verordnung sowie weitere Informationen.
Adresse: Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Telefon: 031 / 322 21 11
Fax: 031 / 325 75 61
E-Mail: mwst.webteam@estv.admin.ch
Internet: http://www.estv.admin.ch/data/mwst
Unter der genannten Internetadresse findet sich ein E-Mail-Anfrageformular. Auf Anfragen per E-Mail ohne Postadresse, Telefonnummer und MWST-Nummer geht die ESTV nicht ein (die bloße Angabe der E-Mail-Adresse genügt nicht).
4.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer
Die schweizerische Mehrwertsteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Unternehmer (z.B. Händler, Handwerker, Fabrikant oder Dienstleistungserbringer) müssen daher ihre Steuerpflicht selbst abklären und sich, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, bei der ESTV anmelden. Personen, die nach Art. 10 CH-MwStG (Inlandsteuer) steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert binnen 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. Endet die Steuerpflicht, hat sich die steuerpflichtige Person innerhalb von 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
Wer allein aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2 CH-MwStG), hat sich binnen 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat. Durch die Bestimmung einer Vertretung wird keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet. Als Fiskalvertreter kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz auftreten. Dieser übernimmt als Stellvertretung die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers. Der Fiskalvertreter haftet aber nicht für für die Steuerschuld.
Als Sicherheit muss der ausländische Unternehmer eine Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank erbringen. Die Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung wird von der ESTV festgesetzt. Die Sicherheitsleistung kann auch als Bareinzahlung auf das Konto der ESTV in Bern geleistet werden. Die Sicherheitsleistung wird nach erfolgter Löschung der Steuernummer zinslos zurückerstattet.
Versandhändler, die sich online in der Schweiz für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, müssen seit dem 15.11.2018 angeben, ob sie im Versandhandel tätig sind, und ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, wenn sie wünschen, in eine entsprechende Liste aufgenommen werden. Es liegt jedoch in ihrem Interesse, dies zu tun, um sicherzustellen, dass die MwSt nicht falsch dem Kunden in Rechnung gestellt wird und mögliche Reklamationen vermieden werden. Die EStV bietet auf ihrer Website eine Liste der Versandunternehmen an, die in der Schweiz für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind. Das Ziel dieser Liste besteht darin, den mit den Zollabfertigungsformalitäten betrauten Unternehmen dabei zu helfen, zu wissen, wem sie, Paketempfänger oder Versandhändler, die EUSt in Rechnung stellen müssen. Diese Liste kann den für die Zollabwicklung zuständigen Personen im XML-Format zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen der Schwelle von 100.000 CHF können Versandhändler auf die Ausnahme von der Steuerpflicht verzichten und sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Nach diesem Verfahren hat ein Unternehmen von der EStV die Genehmigung, Waren im eigenen Namen einzuführen, und kann, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, die EUSt als Vorsteuer in seiner Mehrwertsteuererklärung abziehen. In Bezug auf die MwSt gilt die spätere Lieferung von Gegenständen an den Empfänger als in der Schweiz bewirkt (wie bei der Regelung für den Versandhandel). Der Hauptvorteil der Entscheidung für die Registrierung besteht darin, dass ein Versandhändler im Voraus eine zwingende Umsatzsteuerpflicht planen kann.
4.3 Steuerpflicht ausländischer Unternehmer und Bezugsteuer
Grundsätzlich steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, also eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und mit eigenem Namen nach außen auftritt. Dies gilt auch für Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland, die in der Schweiz tätig sind (s.o.). Der Bezugsteuer unterliegen:
- Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 CH-MwStG im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steu...