Die CH-MwSt wird je Steuerperiode erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die ESTV gestattet dem Unternehmer auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode zu wählen. Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung (Anmeldung) der MwSt i. d. R. vierteljährlich, bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen halbjährlich und bei regelmäßigen Vorsteuerüberschüssen auf Antrag monatlich. Im Falle der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht:

  • mit der Rechnungsstellung;
  • mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben;
  • mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung.

Im Fall der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über die Bezugsteuer . Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der EUSt entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde.

Die MwSt-Erklärung ist binnen 60 Tage nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode abzugeben. Stellt der Unternehmer im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Mängel in seinen Steuerabrechnungen fest, muss er diese spätestens in der Abrechnung über die Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. Der Unternehmer ist auch verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht rechtskräftig oder verjährt sind.

Am 1.1.2022 ist Art. 65a des Bundesgesetzes über die MwSt in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die elektronische Durchführung von Verfahren nach dem CH-MwStG vorschreiben kann. Eine solche Verordnung gilt ab 1.1.2024. Die Verordnung sieht daher vor, dass solchen Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV nach wie vor in Papierform erledigen, eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt wird, damit sie die Umstellung auf die elektronische Abwicklung an die Hand zum 1.1.2024 nehmen zu können. In den Erläuterungen zur Verordnung wird zudem das Verfahren dargelegt, wenn der Zugang zum Portal aus Gründen, die beim Betreiber oder bei der Betreiberin des Portals liegen, vorübergehend nicht erfolgen kann.

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