5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Die innerstaatlichen rechtlichen Bestimmungen zu Steuern und Buchhaltung sind in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik veröffentlicht und die Richtlinien dazu sind im Finanzanzeiger (Amtsblatt des Ministeriums der Finanzen der Slowakischen Republik) veröffentlicht. Elektronisch sind sie auf den Websites http://http://www.zbierka.sk, http://www.zbierka.sk/section/32/default.aspx, http://www.finance.gov.sk (in slowakischer Sprache) zugänglich.
Die allgemeinen Regelungen der Rechnungstellung sind legislativ nicht durch ein gesondertes Gesetz geregelt. Für die Zwecke der Buchhaltung verwendet die geänderte Fassung des Gesetzes Nr. 431/2002 Z. z. über die Buchhaltung den Begriff Buchungsunterlage, die als nachweisbarer Buchungsbeleg definiert wird und bestimmte Erfordernisse enthalten muss (§ 10 Abs. 1). Der Buchungsbeleg kann in Papierform oder in technischer (z. B. elektronischer) Form (§ 31) vorliegen.
Für die Zwecke der MwSt verwendet die geänderte Fassung des Gesetzes Nr. 222/2004 Z. z. über die MwSt den Begriff Rechnung. Deren unbedingte Erfordernisse sind in Abhängigkeit von der Art der Lieferung im § 71 (Rechnung bei Lieferung von Waren und Dienstleistungen in der Slowakischen Republik), § 72 (Rechnung bei einer Warenlieferung aus der Slowakischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat) und § 73 (Rechnung bei Lieferung einer Dienstleistung aus der Slowakischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat) verankert. Das Verfahren der Ausfertigung und Aufbewahrung der Rechnungen ist in den §§ 75 und 76 festgelegt. Als Rechnung werden auch einige besondere Arten von Belegen betrachtet (§ 71 Abs. 3, 4, 5, 9, § 72 Abs. 3).
Steuerpflichtige müssen für jede Leistung, die sie in der Slowakei an mehrwertsteuerpflichtige Kunden und an nichtmehrwertsteuerpflichtige juristische Personen erbringen, eine Rechnung erteilen. Eine Rechnung ist auch dann auszustellen, wenn die Zahlung ganz oder teilweise vor Erbringung der Leistung eingeht. Die Rechnung ist vom Steuerpflichtigen innerhalb von 15 Tagen nach Entstehung der Steuerschuld auszustellen. Im Fall von Versendungslieferungen muss der Steuerpflichtige dem Kunden ebenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Entstehung der Steuerschuld eine Rechnung erteilen. Dies gilt auch, wenn die Zahlung ganz oder teilweise vor der Lieferung eingeht.
Werden Gegenstände aus der Slowakei an einen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, muss der Steuerpflichtige der in dem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Person bei Lieferung der Gegenstände eine Rechnung erteilen. Dies gilt auch, wenn die Zahlung ganz oder teilweise vor Lieferung der Gegenstände eingeht. Die Rechnung ist innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung der Gegenstände bzw. nach Eingang der Zahlung auszustellen.
Für die Erbringung von Dienstleistungen ist vom Steuerpflichtigen eine Rechnung auszustellen, wenn ein Kunde in einem anderen Mitgliedstaat Steuerschuldner ist. Dies gilt auch, wenn die Zahlung ganz oder teilweise vor Erbringung der Dienstleistung eingeht. Die Rechnung ist vom Steuerpflichtigen innerhalb von 15 Tagen nach Erbringung der Dienstleistung bzw. nach Erhalt der Zahlung auszustellen.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat, muss er sich von der Person, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates steuerpflichtig ist, eine Rechnung ausstellen lassen.
Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern erforderlich, wenn durch Gutschrift durch den Leistungsempfänger abgerechnet wird und der leistende Unternehmer jede Gutschrift akzeptiert. Der leistende Unternehmer ist verantwortlich für die Richtigkeit der Gutschrift.
In allen Rechnungen ist die (falls vorhanden) USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben.
Die Rechnungen können an jedem Ort aufbewahrt werden, eine vorherige Genehmigung der Finanzbehörde bei Aufbewahrung im Ausland ist nicht erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.
Eine vereinfachte Rechnungserteilung ist möglich bei Fahrausweisen. Bei Rechnungsbeträgen bis 50.000 SKK können Registrierkassenbelege ohne Angaben zu Name/Anschrift usw. des Leistungsempfängers als Rechnungen anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Stückpreis ausgewiesen ist.
5.2 Aufbewahrung von Rechnungen
§ 76 der geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 222/2004 Z. z. über die MwSt regelt die Aufbewahrung von Rechnungen und anderen Unterlagen. Der Mehrwertsteuerpflichtige muss aufbewahren: Kopien der Rechnungen, die von ihm oder in seinem Namen vom Kunden oder einer anderen Person ausgestellt wurden, die Originale aller Eingangsrechnungen, die Originale der Rechnungen gemäß § 71 Abs. 9 und § 72 Abs. 3.
Eine steuerpflichtige Person, die nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, und eine juristische Person, die keine steuerpflichtige Person ist, haben aufzubewahren: die Eingangsrechnungen.
Jede Person, die ein neues Verkehrsmittel in einen anderen Mitgliedstaat verkauft und jede Person, die ein neues Verkehrsmittel aus einem anderen Mit...