2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ausländische Unternehmer können sich bei folgender Behörde über die estnischen MwSt-Vorschriften informieren:
Estonian Tax and Customs Board
Narva mnt 9j
Tallinn 15176
EESTI (Estland)
Fax: +372 676 2709
E-Mail: emta@emta.ee
Andere allgemeine Anfragen zur MwSt können an den Auskunftsdienst zu gerichtet werden (Tel.: +372 1811), der montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr erreichbar ist (Zeit in Estland = MEZ + 1 Stunde).
Die Website der estnischen Finanzverwaltung lautet: http://www.emta.ee
Auf dieser Website sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt, Formulare und allgemeine Informationen in estnischer Sprache abrufbar. Das MwSt-Gesetz und Antragsformulare stehen auch in Englisch zur Verfügung.
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt können auf folgenden Internetseiten abgerufen werden:
In estnischer Sprache: http://www.riigiteataja.ee/ert/ert.jsp
In englischer Sprache: http://www.legaltext.ee/indexen.htm
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Bewirkt ein ausländisches Unternehmen, das in Estland keine feste Niederlassung hat, in Estland einen steuerpflichtigen Umsatz, der allerdings weder beim Erwerb eines Gegenstands noch beim Empfang einer Dienstleistung durch den Steuerpflichtigen versteuert wird, entsteht seine Pflicht zur Registrierung an dem Tag, an dem der steuerbare Umsatz bewirkt wird.
Erwirbt ein ausländisches Unternehmen, das in Estland keine feste Niederlassung hat, innergemeinschaftlich Gegenstände in Estland, entsteht seine Pflicht als beschränkt Steuerpflichtiger zur Registrierung am Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Gegenstände. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn Gegenstände innergemeinschaftlich steuerfrei erworben werden.
Verkauft ein ausländisches Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig, aber in Estland nicht als steuerpflichtig registriert ist, einer Person in Estland Gegenstände im Wege des Versandhandels (ausgenommen ist der Versandhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren), und übersteigt die Steuerbemessungsgrundlage des Versandhandel-Umsatzes zu Beginn des Kalenderjahres 550.000 EEK, ist das nichtestnische Unternehmen verpflichtet, sich ab dem Tag der Entstehung des steuerpflichtigen Umsatzes in der bezeichneten Höhe als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren zu lassen.
Verkauft ein ausländisches Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist, im Wege des Versandhandels einer natürlichen Person in Estland verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände für den persönlichen Bedarf, ist das nichtestnische Unternehmen als Mehrwertsteuerpflichtiger verpflichtet, sich von dem Tag an registrieren zu lassen, an dem der Umsatz des verbrauchsteuerpflichtigen Versandhandels getätigt wurde.
Veräußert ein nichtestnisches Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig ist, einer Person in Estland im Wege des Versandhandels Gegenstände (ausgenommen ist der verbrauchsteuerpflichtige Versandhandel) und möchte es sich freiwillig als Steuerpflichtiger registrieren lassen, muss es in seinem Niederlassungsstaat der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung vorlegen, damit diese Behörde über die Registrierung in Estland informiert wird.
Ein nichtestnisches Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Estland hat, ist nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wenn die Steuerschuldnerschaft umgekehrt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn einem in Estland eingetragenen Steuerpflichtigen oder eingeschränkt Steuerpflichtigen Gegenstände verkauft oder Dienstleistungen erbracht werden, für die die Mehrwertsteuer in Estland zu entrichten ist. Ein ausländisches Unternehmen kann sich auch freiwillig als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren lassen; dies gilt ebenso für estnische (nicht ausländische) Kleinunternehmer mit einer Jahresumsatzgrenze unterhalb von 40.000 EUR (ab 2018).
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Eine Person (ausgenommen ausländische Unternehmen, die in Estland keine feste Niederlassung haben), deren steuerbarer Umsatz zu Beginn eines Kalenderjahrs mindestens 250.000 EEK im Jahr beträgt, ist verpflichtet, sich ab dem Tag der Entstehung der Steuerbemessungsgrundlage in der bezeichneten Höhe als Steuerpflichtiger registrieren zu lassen. Die Person ist verpflichtet, bei der Finanzbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entstehung der Registrierungspflicht einen Antrag auf Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger zu stellen. Die Person kann sich allerdings auch freiwillig als Mehrwertsteuerpflichtiger eintragen lassen, wenn die Registrierungspflicht noch nicht entstanden ist.
Bei der Anmeldung muss die Person nachweisen, dass sie in Estland unternehmerisch tätig ist oder eine unternehmerische Tätigkeit in Estland aufnehmen wird. Bei Einreichung des Antrags auf Registrierung müssen natürliche Personen und Vertreter von juristischen Personen und von Einrichtungen der Gebietskörperschaften einen Personalausweis vorlegen. Vertreter juristischer Personen sowie Vertreter von Einrichtungen der Gebietskörperschaften müssen neben ihrem Personalausw...