2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte zum französischen Mehrwertsteuersystem:
Direction Générale des Finances Publiques
Mission Communication
139, rue de Bercy
F-75012 Paris
Tel.: (+33.1) 53 18 03 84
Diese Stelle sendet ihm alle nützlichen Informationen in Form von Merkblättern, Broschüren usw. zu. Gegebenenfalls kann er sich auch an die Steuerattachés in den französischen Botschaften in London, Berlin, Brüssel, Rom und Madrid wenden. Wenn der Unternehmer in Frankreich ansässig ist, kann er sich an das zuständige Finanzamt am Ort der Niederlassung wenden.
EU-Unternehmer, die nicht in Frankreich ansässig sind, können sich für nähere Informationen noch an folgende Stelle wenden:
Service des impôts des entreprises étrangères (SIE)
10 Rue du Centre
TSA 20011
93 465 Noisy-Le-Grand Cedex
Tel.: (+33 1) 57 33 85 00
Fax: (+33 1) 57 33 84 04
Mail: sie.entreprises-etrangeres@dgi.finances.gouv.fr
Nähere Informationen über das französische Mehrwertsteuersystem (aktuelle Gesetzgebung, EUR-Einführung, Steuervertretung für nicht in Frankreich ansässige Unternehmer usw.) können unter der Webseite www.impots.gouv.fr abgerufen werden. Manche Hinweise sind auch in englisch, deutsch, spanisch oder italienisch vorhanden.
Die Vorschriften des französischen Mehrwertsteuerrechts können auf der Webseite www.impots.gouv.fr unter "codes", dann "code général des impôts" oder "livre des procédures fiscales" aufgerufen werden.
Die Verwaltungsanweisungen der Direction Générale des Impôts werden in den offiziellen Bulletins veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen (seit 2001) sind ebenfalls auf der Webseite www.impots.gouv.fr verfügbar, und zwar unter der Rubrik "documentation", Unterrubrick "La documentation fiscale en ligne".
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Alle Steuerpflichtigen, die in Frankreich MwSt und gleichgestellte Steuern schulden, müssen für MwSt-Zwecke registriert sein. Ausländische Unternehmer müssen in Frankreich für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie dort direkt oder über eine Betriebsstätte Lieferungen von Gegenständen tätigen oder Dienstleistungen erbringen, für die sie in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig sind.
Da Frankreich von der in Art. 194 MwStSystRL vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den in Frankreich für MwSt-Zwecke registrierten Empfänger der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen als Steuerschuldner zu bestimmen, wenn der Lieferer oder Dienstleister nicht in Frankreich ansässig ist, ist der Steuerpflichtige, der in Frankreich Umsätze bewirkt, für die auf dieser Grundlage der Empfänger die Steuer schuldet, nicht verpflichtet, sich in Frankreich für MwSt-Zwecke zu registrieren.
Außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmer ohne Betriebsstätte in Frankreich müssen einen Steuervertreter bestellen. In einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ansässige Steuerpflichtige melden sich direkt bei der SIE für ausländische Unternehmen der DRESG (Direction des Résidents à l'Etranger et des Services Généraux) an. Sie können zwar einen Bevollmächtigten damit beauftragen, sie zu vertreten, bleiben jedoch alleinige Steuerschuldner, falls sie diese Möglichkeit nutzen. Informationen, die diese Unternehmer betreffen, können auf der Website www.impots.gouv.fr unter der Rubrik "Professionnels", Unterrubriken "Accès spécialisés", "Entreprises étrangères", abgerufen werden.
In einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, die in Frankreich über vermietete Immobilien verfügen, deren Mieteinnahmen der MwSt unterliegen, und die keine weiteren Umsätze bewirken, für die sie in Frankreich Steuern schulden, geben die genannten Erklärungen bei dem für den Immobilienstandort zuständigen Finanzamt ab. Falls sich in Anwendung dieser Vorschrift mehrere Abgabeorte ergeben, kommen die Steuerschuldner ihrer Meldepflicht bei der Dienststelle der Steuerverwaltung nach, die für im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige und für allgemeine Dienste zuständig ist. Dies gilt jedoch nicht für Eigentümer von vermieteten möblierten Immobilien, deren Mieteinnahmen der Einkommensteuer für gewerbliche Gewinne unterliegen. Diese Personen müssen ihre Erklärungen bei dem Finanzamt einreichen, das für den Standort der Immobilie mit dem größten Umsatz zuständig ist.
Die in Art. 286 ter des Code Général des Impôts (CGI) vorgesehenen Ausnahmen von der MwSt-Registrierungspflicht entsprechen den Bestimmungen des Art. 214 MwStSystRL. Ausgenommen sind danach Steuerpflichtige, die gelegentlich Lieferungen von Gegenständen tätigen (vor allem Privatpersonen, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefern), sowie Personen, die unter eine Sonderregelung fallen (nichtsteuerpflichtige juristische Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte) und deren innergemeinschaftliche Erwerbe im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Kaufs den Schwellenwert von insgesamt 10.000 EUR nicht überschritten haben bzw. überschreiten. Sonderregelungen gelten auch für kleine Unternehmen, die den MwSt-Grundfreibetrag in Anspruch nehmen k...