4.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Jede natürliche oder juristische Person, gleich ob Inländer oder Ausländer, die in Griechenland mit Gewinnerzielungsabsicht eine kaufmännische, gewerbliche, landwirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausübt, ist verpflichtet, bei Umsätzen an andere Unternehmer Rechnungen zu erstellen und aufzubewahren. Diese Verpflichtungen gelten auch für Joint Ventures, für den Staat, alle anderen juristischen Personen, die die Unternehmereigenschaft nicht besitzen, Ausschüsse und Personenvereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, ausländische Missionen und internationale Organisationen.
In Fällen von Rabatten, Preisminderungen, Preiserhöhungen, Rücksendungen u. a. sind Korrekturrechnungen auszustellen. Bei der Gewährung von Mengenrabatten hat der Verkäufer vier Monate vor der Gewährung des Rabatts (Datum der Ausstellung der Gutschriftrechnung) bei seinem für ihn zuständigen Finanzamt die Art oder die Methode mitzuteilen und zu erklären, die er für die Gewährung dieser Rabatte anwendet. Diese Mitteilung ist einmal einzureichen und gilt bis zu ihrer Ersetzung durch die Einreichung einer neuen ursprünglichen, modifizierenden oder ergänzenden Mitteilung.
Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestimmt sich nach zwei Kriterien:
Bei Lieferungen muss die Rechnung innerhalb 1 Monats nach der Lieferung der Gegenstände und spätestens bis zum Ablauf des buchführungstechnischen Zeitraums (entweder der 31.12. oder der 30.6. eines jeden Jahres) ausgestellt werden.
Bei Dienstleistungen ist die Rechnung grundsätzlich mit Abschluss der erbrachten Dienstleistung und spätestens bis zum Ablauf des buchführungstechnischen Zeitraums (entweder der 31.12. oder der 30.6. eines jeden Jahres) auszustellen.
Die Rechnungstellung per Gutschrift ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der Kunde muss eine steuerlich registrierte Person sein;
- er muss vor der ersten Ausstellung einer Rechnung beim zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen (griechischen Gewerbetreibenden) eine schriftliche Vereinbarung eingereicht haben, die folgende Angaben enthält: die kompletten Angaben der Vertragspartner, die genaue Anschrift der Niederlassung des Kunden, an den die Rechnungen ausgestellt werden, die Bedingungen der Rechnungsstellung, eine ausdrückliche Annahme des konkreten Verfahrens durch die Vertragsparteien, das Verfahren zur Annahme einer jeden Rechnung durch den Steuerpflichtigen;.
- Die vom Kunden ausgestellten Rechnungen müssen inhaltlich vollständig sein und außerdem den Hinweis Selbstfakturierung (αυτοτιμολόγηση) tragen.
Vereinfachte Formen der Rechnungstellung sind zulässig in folgenden Formen:
- bei Verkäufen von für den Kunden nicht handelbaren Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen an steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige Personen mit einem Wert von bis zu 50 EUR pro Umsatz kann eine Einzelhandelsquittung oder eine Quittung über die Erbringung von Dienstleistungen ausgestellt werden, sofern der Kunde nicht die Ausstellung einer Rechnung wünscht;
- bei vereinzelten Großverkäufen von Kraftstoff mit einem Wert von bis zu 300 EUR pro Umsatz;
- bei Beförderungsdienstleistungen mit dem Taxi mit einem Wert von bis zu 50 EUR pro Umsatz. .
4.2 Aufbewahrung von Rechnungen
Der Steuerpflichtige kann die Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen und unter der Bedingung, dass er die aufbewahrten Rechnungen oder die gespeicherten Informationen auf Antrag innerhalb einer von den Behörden im einschlägigen Antrag genannten Frist und ohne unbegründete Verzögerung den zuständigen Behörden vorlegt, an einem beliebigen Ort im Inland aufbewahren. Sofern sich der Aufbewahrungsort außerhalb Griechenlands befindet, ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt vor der ersten Aufbewahrung von Rechnungen diesen Ort sowie jegliche Änderung dieses Ortes mitzuteilen. Rechnungen sind 6 Jahre aufzubewahren.