5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Rechnungen sind für folgende Umsätze auszustellen:
- Inländische Lieferungen und sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer,
- Innergemeinschaftliche Transporte von Gegenständen mit Ausnahme neuer Fahrzeuge, die nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führen,
- Lieferungen aus dem Drittland mit Einfuhren in einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsstaat,
- Innergemeinschaftliche Lieferungen an andere Unternehmer oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen,
- Anzahlungen auf zwischenunternehmerische Umsätze,
- Lieferungen nach der Versandhandelsregelung bei Überschreiten der Lieferschwelle.
Keine Rechnungsstellungspflicht besteht für steuerfreie Finanz- und Versicherungsumsätze mit Ausnahme von Devisenwechselgeschäften.
Rechnungen in Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen sind bis zum 15. Tag des auf den Monat der Lieferung folgenden Monats auszustellen.
In einer Rechnung können mehrere Umsätze zusammengefasst werden unter der Voraussetzung, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer im selben Voranmeldungszeitraum anzumelden ist.
Es ist möglich, über einen Umsatz in Form einer Gutschrift abzurechnen, wenn darüber eine vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist und der leistende Unternehmer ein Verfahren zur Akzeptanz von Gutschriften eingerichtet hat.
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Rechnungsnummer und Datum der Ausstellung,
- Name, Vorname, Adresse, persönliche Identifikationsnummer oder MwSt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
- Name, Vorname, Adresse, persönliche Identifikationsnummer oder MwSt-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferware und Bezeichnung und Inhalt der Dienstleistung,
- Zeitpunkt des Umsatzes oder Zeitpunkt der Anzahlung auf einen Umsatz,
- Getrennt nach Steuersatz die Bemessungsgrundlage,
- Preisnachlässe oder rabatte, falls diese nicht in der Bemessungsgrundlage enthalten sind,
- Steuersatz,
- zu zahlender Steuerbetrag, getrennt nach Steuersatz,
- Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage und Gesamtbetrag MwSt,
- Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen die MwSt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (bei anderen Umsätzen die persönliche Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers),
- Bei steuerfreien Umsätzen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung mit Angabe der nationalen Norm oder der Norm nach der MwStSystRL,
- In Fällen der Differenzbesteuerung ein entsprechender Hinweis,
- In Fällen von Gutschriften die Angabe "Gutschrift",
- In Fällen des Reverse-Charge-verfahrens der Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers oder die englische Bezeichnung "reverse-charge",
- In Fällen, in denen ein Fiskalvertreter eingeschaltet ist: Name, Vorname, Adresse, persönliche Identifikationsnummer oder MwSt-Identifikationsnummer des Fiskalvertreters,
Eine vereinfachte Rechnungsstellung ist möglich bei Umsätzen mit einem Rechnungsbetrag nicht höher als 700 HRK.
In Fällen mangelhaft ausgestellter Rechnungen können Bußgelder zwischen 1.000 und 200.000 HRK verhängt werden.
5.2 Aufbewahrung von Rechnungen
Der Unternehmer muss jede erhaltene Rechnung und eine Kopie von jeder ausgestellten Rechnung aufbewahren. Die Rechnungen können in Papier- oder in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann auch im Ausland erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Unterlagen der Finanzbehörde auf Verlangen zeitnah vorgelegt werden können.
Rechnungen, Rechnungskopien, Dokumente über Rechnungsberichtigungen, Nachweise über Einfuhren und Ausfuhren, Unterlagen über die Steuerfreiheit eines Umsatzes und Unterlagen über die Festsetzung und Zahlung von MwSt müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt auch für elektronisch ausgestellte und erhaltene Rechnungen. Hinsichtlich der Besteuerung von Grundstücken gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.
Bei Verletzung der Aufbewahrungspflichten können Bußgelder zwischen 2.000 und 500.000 HRK (bis 31.12.2022, ab 1.1.2023 Bußgelder in EUR) verhängt werden.