2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte zum lettischen MWSt-Recht:
Finanzamt der Republik Lettland (Valsts ieņēmumu dienests)
Steuerhauptverwaltung (Galvenā nodokļu pārvalde)
1 Smilsu Street,
Riga, LV-1978
Lettland
Tel: (+371) 670 28 703
Fax: (+371) 670 28 704
Auch auf der Website der lettischen Steuerverwaltung können Informationen abgerufen werden: www.vid.gov.lv. Die dort abrufbaren Informationen betreffen:
- Rechtsvorschriften
- Erläuterungen zur MwSt
- Rechtsprechung
- MwSt-Buchhaltung
- Registrierung Steuerpflichtiger
- Formulare
- Leitfäden zur Information der Steuerpflichtigen
- Übermittlung auf elektronischem Wege
- Internationale Übereinkommen
- Kontaktstellen u. a.
Die Informationen sind in lettischer Sprache, teilweise aber auch in Englisch verfügbar.
Auskünfte erteilen auch die örtlichen Büros der Steuerverwaltung.
Über die Website des Finanzamts der Republik Lettland http://www.vid.gov.lv sind auch die lettischen MwSt-Vorschriften sowie eine Informationsbroschüre mit dem Titel "Kas jāzina par pievienotās vērtības nodokli (PVN)?" (Was sollte man über die Mehrwertsteuer wissen?) abrufbar. Um zu der Informationsbroschüre zu gelangen, klickt man auf "Noderīgi/ Publikācijas, bukleti, brošūras" (Nützliche Informationen/Veröffentlichungen, Faltblätter, Broschüren). In der Broschüre wird ein allgemeiner Überblick über das lettische MwSt-System gegeben. Sie enthält Hinweise zur Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie zur Berechnung und Zahlung der MwSt. Die Broschüre ist auf Lettisch und auf Englisch verfügbar.
Übersetzungen lettischer Rechtsvorschriften ins Englische und Übersetzungen von EU-Rechtsvorschriften ins Lettische sind auf der Homepage des Übersetzungs- und Terminologiezentrums zu finden (www.ttc.lv).
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Zum 1.1.2024 wurde die Umsatzschwelle zur Registrierung für MwSt-Zwecke für in Lettland ansässige Unternehmer von vorher 40.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.
Ausländische Unternehmer müssen sich beim Finanzamt für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, sobald sie in Lettland eine Geschäftstätigkeit aufnehmen, die der MwSt unterliegt.
Unternehmer müssen sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen, bevor sie Dienstleistungen an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer erbringen, für die der Empfänger nach dem Reverse-Charge-Prinzip dort die MwSt schuldet. Ein Unternehmer aus einem Drittstaat, der mindestens einen steuerbaren Umsatz in Lettland tätigt, wird entweder selbst oder über seinen Fiskalvertreter für MwSt-Zwecke registriert.
Liefert ein Unternehmer eines anderen Mitgliedstaats Waren an eine steuerpflichtige Person und montiert oder installiert diese im Inland, so muss sich der betreffende Unternehmer des anderen Mitgliedstaats vor dem Geschäftsvorgang nicht beim Finanzamt für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen (unabhängig von dem Wert der montierten oder installierten Waren).
Für Dienstleistungen mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt folgende Vorschrift: Erbringt eine ausländische, nicht in der Gemeinschaft registrierte Person eine der nachstehenden Dienstleistungen an eine steuerpflichtige Person, eine nichtsteuerpflichtige juristische Person oder eine nichtsteuerpflichtige natürliche Person mit wirtschaftlicher Tätigkeit, so hat dieser Empfänger die Steuer an den Fiskus zu zahlen.
- Einräumung und Abtretung von Patenten, Urheberrechten, Lizenzen, Fabrik- und Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen von Werbeagenten und Werbefirmen;
- Dienstleistungen in den Bereichen Recht (auch Leistungen von Anwälten und Notaren), Buchprüfung, Beratung, Übersetzung, Expertengutachten, Technik (Leistungen von Ingenieuren), Marktforschung und Management einschließlich der Leistungen des Patentamts;
- Datenverarbeitung;
- Überlassung von Informationen und Erfahrungsaustausch;
- Dienstleistungen in Form der Gestellung von Personal, mit Ausnahme der Vorbereitung und Aus-/Weiterbildung solchen Personals;
- Leasing von Gegenständen, mit Ausnahme von Grundstücken und Beförderungsmitteln;
- Telekommunikationsleistungen;
- Dienstleistungen von Vermittlern;
- Bereitstellung von Anschlüssen an die Strom- und Gasversorgung sowie Beförderungs- und Verteilungsleistungen.
Ausländische Unternehmer beantragen die MwSt-Registrierung und Zuteilung einer MwSt-Nummer in den Kundenzentren der Finanzbehörde. Adressen und andere Kontaktinformationen sind in lettischer, englischer und russischer Sprache auf der Website der Finanzbehörde zu finden:
Informationen auf Lettisch: http://www.vid.gov.lv/default.aspx?tabid=12=1
Informationen auf Englisch: http://www.vid.gov.lv/default.aspx?tabid=12=2
Informationen auf Russisch: http://www.vid.gov.lv/default.aspx?tabid=12=3
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
In anderen EU-Staaten und Drittländern ansässige ausländische Unternehmer müssen für die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister folgende Unterlagen bei dem zuständigen regionalen Finanzamt einreichen (vorlegen):
- Anlage 4 zu den Vorschriften Nr. 933 des Ministerkabinetts vom 14.11.2006 "Anwendun...